1. Albanische Volkszugehörige sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, da der jugoslawische Staat im Kosovo Gebietsgewalt nicht ausübt. Für sie besteht im Kosovo eine inländische Fluchtalternative.
2. Regelmäßig bestehen für sie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht.
3. Ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Herkunftsstaates ist nicht erforderlich. (amtliche Leitsätze)
1. Albanische Volkszugehörige sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, da der jugoslawische Staat im Kosovo Gebietsgewalt nicht ausübt. Für sie besteht im Kosovo eine inländische Fluchtalternative.
2. Regelmäßig bestehen für sie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht.
3. Ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Herkunftsstaates ist nicht erforderlich. (amtliche Leitsätze)