VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2000 - A 12 S 129/00 - asyl.net: R8648
https://www.asyl.net/rsdb/R8648
Leitsatz:

1. Alleinige Rechtsgrundlage für den Widerruf auch einer auf § 26 AsylVfG gestützten Statusentscheidung nach § 31 Abs. 2 AsylVfG ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG . § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG entfaltet insoweit keine Sperrwirkung gegen die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG darf "in den Fällen des § 26" im Übrigen jedoch nur nach Maßgabe des in § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG zum Ausdruck gebrachten "Grundsatzes der doppelten Deckung" erfolgen, wonach eine Widerrufsentscheidung dann zu unterbleiben hat, wenn ein Asylanspruch im Übrigen jedoch wegen eigener politischer Verfolgung besteht.

2. Wurde in einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts der Verpflichtungsausspruch ("§ 51 Abs. 1 AuslG") rechtsfehlerhaft mit § 26 AsylVfG begründet, so ist für den Widerruf des in Vollziehung des Urteils ergangenen Bescheids eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage erforderlich, die die Voraussetzungen für die - wenn auch rechtsfehlerhaft angenommene - Anwendbarkeit des § 26 AsylVfG entfallen lässt.

Darauf, dass der in Vollziehung des Urteils ergangene Bescheid aus diesem Grund schon von Anfang an rechtswidrig war, kommt es wegen und im Umfang der Rechtskraftbindung - auch eines fehlerhaften Urteils - nicht an.

 

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Asylanerkennung, Widerruf, Familienasyl, Ehegatte, Stammberechtigte, Berufungsurteil, Rechtskraft, Abschiebungsschutz, Widerruf, Änderung der Sach- und Rechtslage, Rechtswidrigkeit, Urteil, Bindungswirkung
Normen: AsylVfG § 26 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwGO § 121
Auszüge:

1. Alleinige Rechtsgrundlage für den Widerruf auch einer auf § 26 AsylVfG gestützten Statusentscheidung nach § 31 Abs. 2 AsylVfG ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG . § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG entfaltet insoweit keine Sperrwirkung gegen die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG darf "in den Fällen des § 26" im Übrigen jedoch nur nach Maßgabe des in § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG zum Ausdruck gebrachten "Grundsatzes der doppelten Deckung" erfolgen, wonach eine Widerrufsentscheidung dann zu unterbleiben hat, wenn ein Asylanspruch im Übrigen jedoch wegen eigener politischer Verfolgung besteht.

2. Wurde in einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts der Verpflichtungsausspruch ("§ 51 Abs. 1 AuslG") rechtsfehlerhaft mit § 26 AsylVfG begründet, so ist für den Widerruf des in Vollziehung des Urteils ergangenen Bescheids eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage erforderlich, die die Voraussetzungen für die - wenn auch rechtsfehlerhaft angenommene - Anwendbarkeit des § 26 AsylVfG entfallen lässt.

Darauf, dass der in Vollziehung des Urteils ergangene Bescheid aus diesem Grund schon von Anfang an rechtswidrig war, kommt es wegen und im Umfang der Rechtskraftbindung - auch eines fehlerhaften Urteils - nicht an.