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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 - asyl.net: R9431
https://www.asyl.net/rsdb/R9431
Leitsatz:

1. Auch wenn ein Asylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. unerheblicher Folgeantrag), ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und nicht die Ausländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig.

2. Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG treffen. Das gilt auch, wenn nach Unanfechtbarkeit entstandene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Folgeantrag, Abschiebungshindernis, Bundesamt, Prüfungskompetenz, Bindungswirkung, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Fristen, Ermessen
Normen: AsylVfG § 71; AsylVfG § 42 S. 2; AsylVfG § 24 Abs. 2; VwVfG § 51; AsylVfG § 5 Abs. 1 S. 2; AuslG § 53
Auszüge:

1. Auch wenn ein Asylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. unerheblicher Folgeantrag), ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und nicht die Ausländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig.

2. Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG treffen. Das gilt auch, wenn nach Unanfechtbarkeit entstandene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden. (amtliche Leitsätze)

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist für die Feststellung von Abschiebungshindernissen auch dann zuständig, wenn kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Bei Änderung der Sachlage ist auch eine positive Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nur im Wege des förmlichen Widerrufs durch das Bundesamt nach § 73 III AsylVfG möglich. Dabei ist bei einem Zweitantrag die Frist des § 51 VwVfG zu prüfen. Ist diese nicht gewahrt, hat das Bundesamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.