Die Aussagen im Tenor eines Asylbescheides, der Antragsteller dürfe nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden und von der Abschiebungsandrohung in ein anderes Land sei abzusehen, haben neben der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, keinen selbständigen Regelungsgehalt. (amtlicher Leitsatz)
Die Aussagen im Tenor eines Asylbescheides, der Antragsteller dürfe nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden und von der Abschiebungsandrohung in ein anderes Land sei abzusehen, haben neben der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, keinen selbständigen Regelungsgehalt. (amtlicher Leitsatz)