BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4.00 - asyl.net: R9683
https://www.asyl.net/rsdb/R9683
Leitsatz:

Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne des Asylausschlußtatbestandes des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG erfaßt nur Bestrafungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe.

Schlagwörter: Türkei, Kurden, Jesiden, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Straftäter, Totschlag, Familienfehde, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Strafaussetzung, Bewährung, Reststrafe, Asylausschluss, Wiederholungsgefahr
Normen: AuslG § 51 Abs. 3; JGG § 17 Abs. 1
Auszüge:

Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne des Asylausschlußtatbestandes des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG erfaßt nur Bestrafungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe. (Amtlicher Leitsatz)