Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne des Asylausschlußtatbestandes des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG erfaßt nur Bestrafungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne des Asylausschlußtatbestandes des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG erfaßt nur Bestrafungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe. (Amtlicher Leitsatz)