OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 3199/00 - asyl.net: R9823
https://www.asyl.net/rsdb/R9823
Leitsatz:

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) hat nichts daran geändert, daß eine über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende, im Rahmen der §§ 23, 17 AuslG beachtliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft des Ausländers zu seinem Kind erst dann besteht, wenn diese auch tatsächlich praktiziert wird; die gesetzgeberische Wertung, Eltern sollten auch nach ihrer Trennung gemeinsam die Sorge für ihre Kinder ausüben, reicht allein für eine dem Ausländer günstige Ermessensausübung nicht aus.

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ehescheidung, Kinder, Umgangsrecht, Sorgerecht, Gemeinsames Sorgerecht, Familiäre Lebensgemeinschaft, Erziehungsgemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft, Schutz von Ehe und Familie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AuslG § 23; AuslG § 17; VwGO § 80; BGB § 1626; BGB § 1684
Auszüge:

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) hat nichts daran geändert, daß eine über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende, im Rahmen der §§ 23, 17 AuslG beachtliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft des Ausländers zu seinem Kind erst dann besteht, wenn diese auch tatsächlich praktiziert wird; die gesetzgeberische Wertung, Eltern sollten auch nach ihrer Trennung gemeinsam die Sorge für ihre Kinder ausüben, reicht allein für eine dem Ausländer günstige Ermessensausübung nicht aus.

(Amtliche Leitsätze)