Zur Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention auf aus dem Kosovo stammende Angehörige von Minderheiten.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Senates dahin geklärt ist, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo nicht i.S. von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 GG politisch verfolgt werden. Die in dem Zulassungsantrag bezeichneten Erkenntnisse (Reisebericht von Holtey, Bericht des UNHCR vom 4. Oktober 2000 und vom 11. November 2000) lassen ein anderes Ergebnis nicht gewinnen, da diese Berichte nicht einmal im Ansatz aufzeigen, die UCK habe auf dem Gebiet des Kosovo in einem "Kernterritorium" ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität errichtet.
Unzulänglich ist der Zulassungsantrag auch im Hinblick auf die weitere aufgeworfene Frage, in der er nicht hinreichend zwischen den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 und des § 53 Abs. 6 unterscheidet.
Davon abgesehen kommt der Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. im Folgenden) hinreichend geklärt ist. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt und diese Erwägungen macht sich der Senat zu eigen...
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch angesichts der Entscheidung des EGMR daran fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nur dann in Betracht komme, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehe oder zu verantworten sei. Die Aussage des EGMR, er dürfe selbst solche Fälle an Hand des Art. 3 EMRK prüfen, in denen die Quelle der Gefahr für den Antragsteller auf Umstände zurückzuführen sei, die - für sich genommen - nicht in sich selbst die Standards des Art. 3 EMRK verletzten, verwische die Grenzen des Schutzbereiches des Art. 3 EMRK (BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40/96 -, BVerwGE 105, 187, 191 = NVwZ 1999, 311 = DVBI. 1998, 271).
Die Kammer hat sich bereits in der Vergangenheit dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und hält hieran auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000 fest (EGMR, Beschluss vom 7. März 2000 - Nr. 43844/98, T. I. gegen das Vereinigte Königreich, InfAuslR 2000, 321.)
In dieser Entscheidung führt der EGMR erneut aus, dass die Verpflichtung der Vertragsstaaten eine Person nicht in einen Staat abzuschieben, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Person einem tatsächlichen Risiko einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht davon abhänge, ob das Risiko der Misshandlung von Faktoren herrühre, die direkt oder indirekt die Verantwortung der staatlichen Stellen des Aufnahmestaates auslöse. In Anbetracht des absoluten Charakters des geschützten Rechts könne sich Art. 3 EMRK auch auf Situationen erstrecken in denen die Gefahr von Personen oder Personengruppen ausgehe, die kein öffentliches Amt inne hätten oder auf die Frage für die Gesundheit im Falle schwerwiegender Erkrankungen. Mit dieser Entscheidung setzt der EGMR seine bisherige Rechtsprechung fort, so dass es sich nicht um eine neuere Tendenz in der Rechtsprechung des Gerichtshofes handelt (vgl. auch Marx: "Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz - Aus Anlass der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000", InfAuslR 2000, 313, 315).
Die Kammer folgt deshalb jedenfalls für die hier zu entscheidenden Abschiebefälle in den Kosovo weiterhin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz der zum Teil heftigen Kritik (Marx, aaO, S. 314, spricht unter anderem von "sprachlicher Schluderei des deutschen Revisionsgerichtes").