Der Eintragung eines Vaters im Geburtsregister, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, stehen fehlende Personenstandsurkunden zur Mutter nicht entgegen. Ein Nachweis nicht bestehender Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt kann nur verlangt werden, wenn für eine solche Ehe konkrete Anhaltspunkte bestehen.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
A.
Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung international zuständig, weil eine Änderung der Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der nach § 50 Absatz 1 Satz 1 FamFG bestehenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim (vgl. BayObLGZ 2004, 326, juris-Rn. 10). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts.
B.
Als Familienname des betroffenen Kindes ist aufgrund der wirksamen gemeinsamen Namensbestimmung durch die Beteiligten zu 1 und 2 (§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB) der Familienname des Vaters, L2, einzutragen.
1. Das Bestimmungsrecht nach § 1617 BGB gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, ob sie verheiratet waren, ob sie getrennt oder zusammen leben oder lebten; es findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - bereits vorgeburtlich die Sorgerechts- und Anerkennungserklärungen abgegeben worden sind (Enders in: BeckOK/BGB, Edition 27, § 1617, Rn. 2).
2. Die für die Namensbestimmung erforderliche Form ist jedenfalls gewahrt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Standesamt die privatschriftliche Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2, die die Betroffene abschriftlich vorgelegt hat, noch vor dem Geburtseintrag zugegangen ist. Die Erklärung ist jedenfalls in öffentlich beglaubigter Form wiederholt worden, so dass auch das nach der Beurkundung der Geburt geltende strengere Formerfordernis des § 1617 Absatz 1 Satz 2 BGB gewahrt ist.
3. Eine wirksame Namensbestimmung setzt - neben dem hier mangels Eheschließung unproblematisch fehlenden Ehenamen - voraus, dass die Beteiligten zu 1 und 2 im Moment der Erklärung die rechtlichen (vgl. zu diesem Erfordernis Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2007, § 1626a, Rn. 40) Eltern des Kindes waren und ihnen das Sorgerecht zum Zeitpunkt der Erklärung gemeinsam zustand.
a) Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die rechtlichen Eltern des Kindes, der Beteiligte zu 2 aufgrund seines formgerecht und mit Zustimmung der Mutter (§ 1595 Absatz 1 BGB) erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 1592 Nr. 2 BGB. Die Wirksamkeit dieses Anerkenntnisses, dessen Wirksamkeit allerdings durch den das Geburtenbuch führenden Standesbeamten zu prüfen ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
aa) Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung richtet sich nach deutschem materiellen Recht (Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB), weil das betroffene Kind hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
bb) Der Anerkennung kann nicht deshalb die Wirksamkeit versagt werden, weil nicht durch öffentliche Urkunden belegt ist, dass die Beteiligte zu 1 zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war und deshalb die - rechtlich vorrangige - Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt.
(1) Das Standesamt weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Standesamt nach § 73 PStG in Verbindung mit § 33 Satz 1 PStV bei Anzeige einer Geburt bei - wie hier - nicht miteinander verheirateter Eltern die Vorlage der Geburtsurkunden beider Elternteile sowie ggf. die Erklärungen über Vaterschaftsanerkennungen und gemeinsame Sorgerechtsausübung verlangen soll. Eine vollständige Urkundenvorlage ist hier nicht erfolgt, weil die Mutter eine Geburtsurkunde nicht vorgelegt hat. Diesem Mangel kann aber hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass - wie es hier auch geschehen ist und mit dem auf die Berichtigung des Familiennamens des Kindes und den Angaben zum Vater beschränkten Antrag hingenommen wird -, der Angabe zum Familiennamen der Mutter ein erläuternder Zusatz nach § 35 Satz 1 PStV beigefügt wird.
(2) Das Gesetz sieht weder für Deutsche noch für Ausländer eine Verpflichtung vor, im Falle einer Vaterschaftsanerkennung einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Eine solche Nachweispflicht käme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz eine Vaterschaftsanerkennung ausdrücklich schon vor der Geburt erlaubt (§ 1594 Absatz 4 BGB) und zu diesem Zeitpunkt ein Nachweis über eine zum Zeitpunkt der Geburt nicht bestehende Ehe nicht erbracht werden könnte. Für ausländische Mütter käme hinzu, dass für diese - falls der Heimatstaat eine Bescheinigung über den Personenstand nicht ausstellt - keine Möglichkeit bestünde, durch eine öffentliche Urkunde ihren Status als Ledige nachzuweisen. Ein der Befreiung von dem Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 Absatz 2 BGB) vergleichbares Verfahren für den Fall einer beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung sieht das deutsche Recht nicht vor.
Gegen die Annahme einer Pflicht zum Nachweis, dass bei Geburt keine Ehe der Mutter bestanden hat, spricht im Übrigen der Rechtsgedanke des § 1598 Absatz 1 BGB, wonach eine Vaterschaftsanerkennung nur dann unwirksam ist, wenn sie den Erfordernissen der vorhergehenden Vorschriften nicht genügt. Mag auch die Heilungswirkung nach § 1598 Absatz 2 BGB nicht eintreten, wenn Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die sich aus dem Verhältnis zu einer anderweitig bestehenden Vaterschaft ergeben (vgl. hierzu Staudinger/ Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1594, Rn. 39), ist dem ersten Absatz der Vorschrift gleichwohl der Grundsatz zu entnehmen, dass zunächst von der Wirksamkeit einer formgerecht erklärten Vaterschaftsanerkennung auszugehen ist.
(3) Es mag dahingestellt bleiben, ob der Standesbeamte in Ausübung seiner Pflicht zur Ermittlung und abschließenden Prüfung des Sachverhalts (§ 5 PStV) weitere Nachweise über eine im Ausland nicht bestehende Ehe verlangen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Eheschließung vorliegen, wie es aufgrund eigener Angaben der Mutter in dem Sachverhalt der Fall war, über den das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 23. Juli 2008 (31 Wx 37/08, FGPrax 2008, 208, juris-Rn. 13) zu entscheiden hatte. Konkrete Anhaltspunkte für eine frühere Ehe sind hier nicht ersichtlich. Der vom Standesamt angeführte Umstand, dass die Beteiligte zu 1 in einem Alter sei, in dem sie durchaus auch bereits verheiratet sein könne genügt insoweit nicht. Insoweit gilt, dass die rein theoretische Möglichkeit einer bei der Geburt bestehenden Ehe nicht ausreicht, eine Vaterschaftsanerkennung - gewissermaßen vorsorglich - anzuzweifeln und mit dieser Begründung dem Kind die abstammungsrechtliche Zuordnung zum Anerkennenden vorzuenthalten (OLG München, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 31 Wx 53/05, FGPrax 2006, 19, juris-Rn. 11).
b) Die für ein gemeinsames Sorgerecht erforderlichen übereinstimmenden Erklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB haben die Beteiligten zu 1 und 2 formwirksam, nämlich gegenüber einer Urkundsperson des Jugendamts (§ 59 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII) abgegeben.
C.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Beteiligte zu 2 als Vater des Kindes einzutragen ist. Früher bestehende Zweifel am Nachweis seiner Identität sind auch nach Beurteilung des Standesamts mittlerweile wegen der Vorlage einer iranischen Geburtsurkunde ausgeräumt. Die nicht durch Urkunden belegte Identität der Beteiligten zu 1 steht der Eintragung des Vaters nicht entgegen. [...]