Leistungen der sozialen Sicherheit auch für in Drittstaaten lebende Familienangehörige:
Eine Leistung der sozialen Sicherheit darf den im Ausland lebenden Familienangehörigen einer drittstaatsangehörigen Person, die sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat aufhält, nicht vorenthalten werden, wenn die im Ausland lebenden Familienangehörigen von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats Anspruch darauf haben.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
39 Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat vorbehaltlich der von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/98 gestatteten Ausnahmen die Gewährung einer Leistung der sozialen Sicherheit dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis nicht mit der Begründung verweigern oder herabsetzen darf, dass seine Familienangehörigen oder einige von ihnen sich nicht im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats, sondern in einem Drittstaat aufhalten, wenn der fragliche Mitgliedstaat diese Leistung seinen Staatsangehörigen unabhängig davon gewährt, wo sich deren Familienangehörige aufhalten. [...]
42 Es ist allerdings festzustellen, dass sowohl die Nichtzahlung der Familienzulage als auch die Herabsetzung ihrer Höhe in Abhängigkeit davon, ob sich alle Familienangehörigen oder einige von ihnen nicht im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik aufhalten, gegen das in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung verstoßen, da sie eine Ungleichbehandlung zwischen Inhabern einer kombinierten Erlaubnis und italienischen Staatsangehörigen begründen.
43 Entgegen dem Vorbringen des INPS kann eine solche Ungleichbehandlung nicht mit der Tatsache gerechtfertigt werden, dass sich die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis und die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats wegen ihrer jeweiligen Bindungen zu diesem Staat in einer unterschiedlichen Situation befänden, denn eine solche Rechtfertigung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98, der gemäß den Zielen dieser Richtlinie, auf die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, eine Gleichbehandlung zwischen diesen Personen im Bereich der sozialen Sicherheit gebietet. [...]
46 Daraus folgt, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 einer Bestimmung wie Art. 2 Abs. 6bis des Gesetzes Nr. 153/1988 entgegensteht, wonach, außer wenn von dem Staat, aus dem der Ausländer stammt, italienischen Staatsbürgern eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung gewährt wird oder ein internationales Übereinkommen über Familienleistungen abgeschlossen wurde, zur Familiengemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes nicht der Ehepartner sowie die Kinder und die diesen Gleichgestellten eines Drittstaatsangehörigen gehören, die sich nicht im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik aufhalten.
47 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der Bestimmung der Ansprüche auf eine Leistung der sozialen Sicherheit diejenigen Familienangehörigen eines Inhabers einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie unberücksichtigt lässt, die sich nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, sondern in einem Drittstaat aufhalten, während die sich in einem Drittstaat aufhaltenden Familienangehörigen von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats berücksichtigt werden. [...]