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VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28.01.2021 - 2 K 79/20.A - asyl.net: M29494
https://www.asyl.net/rsdb/m29494
Leitsatz:

Keine Abschiebungsandrohung statt Anordnung im Dublinverfahren:

Im Dublinverfahren ist im Regelfall eine Abschiebungsanordnung zu erlassen. Eine Abschiebungsandrohung kann nur im Fall des § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG (Anrodnung kann nicht erlassen werden) ergehen. Wird die Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung ersetzt, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, verletzt das die Betroffenen in ihren Rechten, da die Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf inländische Vollstreckungshindernisse eingeschränkt ist.

(Leitsätze der Redaktion, siehe zu dieser Konstellation auch bereits VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2015 - A 6 2881/14 - asyl.net: M23122)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Rechtsschutzinteresse,
Normen: AsylG § 34, AsylG § 34a, AsylG § 35,
Auszüge:

[...]

30 c. Als rechtswidrig erweist sich allerdings die Abschiebungsandrohung. Als Rechtsgrundlage für diese kommt allein § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG in Betracht, der im streitgegenständlichen Bescheid - allerdings ohne weitere Ausführungen zu dessen Tatbestandsvoraussetzungen - angeführt wird.

31 Soll der Ausländer - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, so ermöglicht § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG abweichend von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausnahmsweise den Erlass einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung, wenn nämlich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht ergehen kann. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ergeht eine Abschiebungsanordnung, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Für § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine Abschiebungsanordnung nur dann nicht ergehen kann, wenn nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Begriff des Feststehens meint ein relatives Feststehen in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 29 Rn. 53). Mithin wird nicht vorausgesetzt, dass die Abschiebung noch am Tag des Bescheidserlasses durchgeführt werden kann. Andernfalls könnte eine Abschiebung praktisch nie angeordnet werden, weil sie stets eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2019 – Au 3 K 19.50619 –, juris, Rn. 15). Da den Mitgliedstaaten grundsätzlich eine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, ist der Prognostizierung, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann, vielmehr dieser Sechs-Monats-Zeitraum zu Grunde zu legen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 18. März 2020 – AN 17 S 20.50116 –, juris, Rn. 23). Die Abschiebung muss also binnen dieses Zeitfensters mit hoher Wahrscheinlichkeit durchführbar sein. Abzustellen ist gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2019 – AN 14 S 19.50278 –, juris, Rn. 17).

32 Hieran gemessen erweist sich die Abschiebungsandrohung bereits deshalb als rechtswidrig, weil jedenfalls gemessen an der jetzigen Sach- und Rechtslage feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann und demzufolge die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung mit der Folge vorliegen, dass der Rückgriff auf eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG rechtswidrig ist.

33 Es ist nicht ersichtlich, dass derzeit ein insoweit zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis hinsichtlich der Kläger vorliegt (vgl. zum Prüfungsrahmen: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9). Soweit das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auf die Schwangerschaft der Klägerin zu 2. eingeht und auf Grund der Wertungen des Mutterschutzgesetzes ein inländisches Vollzugshindernis für die Dauer der Mutterschutzfristen annimmt, ohne diese Erwägungen ausdrücklich in Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG zu setzen, sind diese Fristen mittlerweile längst abgelaufen, nachdem die Geburt bereits am 4. Januar 2020 erfolgt ist.

34 Selbst wenn hier abweichend von § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen wäre, würde sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erweisen. Es hätte bereits ursprünglich eine Abschiebungsanordnung ergehen müssen. Das Bundesamt hat selbst errechnet, dass die Mutterschutzfrist voraussichtlich am ... 2020 enden würde. Von diesem Datum ausgehend hätten noch rund dreieinhalb Monate für die Überstellung der Kläger zur Verfügung gestanden, sodass mangels anderer, von Bundesamt selbst ausdrücklich abgelehnter Abschiebungs- bzw. Vollzugshindernissen, die Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen der Überstellungsfrist hätte durchgeführt werden können. Hierzu hätte lediglich ein nach dem Ende der Mutterschutzfrist liegender Überstellungstermin mit den polnischen Behörden vereinbart werden müssen. Dass die Kläger nicht binnen der Mutterschutzfrist abschoben werden, hätte durch einfache Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde, notfalls mittels einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO für die Dauer des Mutterschutzes vermieden werden können (vgl. zu diesem Lösungsansatz auch VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2019 – Au 3 K 19.50619 –, juris, Rn. 15).

35 Dass das Bundesamt zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung erlassen hat, verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (a.A. für einen ähnlichen Fall: VG Augsburg, a.a.O., ebd.).

36 Der Adressat eines – wie hier im Falle einer Abschiebungsandrohung – belastenden Verwaltungsakts unterliegt stets einem staatlichen Freiheitseingriff mit der Folge, dass er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Folgerichtig muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20/10 –, juris, Rn. 16). Demzufolge kann ein Ausländer die Aufhebung einer an ihn gerichteten Abschiebungsandrohung bereits dann beanspruchen, wenn sie zu Unrecht anstelle einer Abschiebungsanordnung ergangen ist (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 21 ZB 16.30074 –, juris, Rn. 7).

37 Unabhängig hiervon kann die Abschiebungsandrohung auch nicht als ein milderes Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung angesehen werden. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nämlich – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nicht voraus, dass die Abschiebung auch rechtlich und tatsächlich möglich ist, so dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des betroffenen Ausländers hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. Juli 2016 – AN 14 K 16.50006 –, juris, Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 2174/15.A –, juris, Rn. 62; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39). [...]