Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 12.04.2021 - M3-21002/1#65 - asyl.net: M29560
https://www.asyl.net/rsdb/m29560
Leitsatz:

Anwendungshinweise zum Regelausschluss des Nachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen des Herkunftslandes, zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug sowie erforderlichen Nachweisen beim Familiennachzug, wenn amtliche Urkunden nicht beschafft werden können.

1. Hinsichtlich des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020 reagiert (siehe BVerwG, Urteil vom 17.12.2020 - 1 C 30.19 - asyl.net: M29408). So konkretisiert das BMI im Anschluss an das BVerwG, dass eine Ehe dann im Sinne des Regelausschlussgrundes gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG als nicht vor der Flucht geschlossen gilt, wenn die Ehe nicht vor dem Aufbruch aus dem Ort geschlossen wurde, an dem die Flucht veranlassende Gefahr drohte. Dies ist in aller Regel das Herkunftsland. Dieser Regelausschlussgrund greift jedoch nicht in atypischen Fallkonstellationen. Dazu führt das BMI weiter aus, dass zur Prüfung einer Atypik die Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind, insbesondere die Bindung an den Staat des derzeitigen Aufenthalts, die derzeitige allgemeine Lebenssituation und aufenthaltsrechtliche Stellung, der Zeitpunkt der Eheschließung sowie die Trennungsdauer. Erfolgte die Eheschließung vor Einreise der Referenzperson in das Gebiet der Europäischen Union, so soll von einer Atypik auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstände dann ausgegangen werden, wenn Eheleute mehr als vier Jahre getrennt sind oder wenn ein auf die Sorge beider Elternteile angewiesenes Kleinkind mehr als zwei Jahre von einem Elternteil getrennt ist.

2. In Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt wird präzisiert, wann Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug aufgrund eines Härtefalls nicht erforderlich sind. Können in dem konkreten Fall keine Kenntnisse, sondern nur zumutbare Bemühungen abverlangt werden, so wird der zeitliche Rahmen hierfür auf sechs Monate abgesenkt.

3. Ebenfalls in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt wird erläutert, wie die Identität und die Familienverhältnisse in Visumsverfahren glaubhaft gemacht werden können, wenn amtliche Urkunden nicht beschafft werden können. Hierbei geht das Ministerium genauer auf die Umstände in Eritrea sowie die Lage von Angehörigen der uigurischen Volksgruppe und anderen chinesischen Minderheiten ein.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, subsidiärer Schutz, Eritrea, China, Anwendungshinweise, Bundesministerium des Innern, Sprachkenntnisse, Härtefall, Eheschließung, Identitätsdokumente, Nachweis,
Normen: AufenthG § 36a Abs. 3 Nr. 1, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, AufenthG § 82,
Auszüge:

[...]

A. Regelausschluss beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten – Änderungen aufgrund der BVerwGE vom 17.12.2020 (1 C 30.19)

Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist beim Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten "in der Regel" die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2020 (1 C 30.19) diese Konstellation näher beleuchtet.

Für die Praxis relevant ist hierbei insbesondere die Feststellung dazu, wann eine Ehe als bereits vor der Flucht geschlossen gilt im Hinblick auf den Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Als vor der Flucht geschlossen gilt die Ehe, wenn sie vor dem Aufbruch von dem Ort geschlossen wurde, an dem die die Flucht veranlassende Gefahr drohte (in aller Regel das Herkunftsland der Flüchtenden).

Zudem hat das BVerwG maßgebliche Konkretisierungen vorgenommen, wann von einem atypischen Fall auszugehen ist, in dem der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht anzunehmen ist. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Auslandsvertretung und wird jeweils umfassend dokumentiert, so dass sich diese für die Ausländerbehörden aus den Zusatzangaben des Vorgangs ergibt.

Relevant zur Prüfung einer möglichen Atypik ist einerseits, wie eng die Bindungen an den Staat des derzeitigen Aufenthaltes sind. Davon umfasst sind auch die allgemeine Lebenssituation vor Ort und die rechtliche Stellung der dort aufhältigen Familienangehörigen. Daneben ist zusätzlich zu anderen Faktoren (wie z.B. ggf. gemeinsame minderjährige Kinder, Eheschließung im Transitland oder erst nach Einreise des Stammberechtigten in Deutschland, Umstände der Flucht aus dem Transitland) zu berücksichtigen, wie lange die Betroffenen bereits voneinander getrennt sind.

An die Trennungsdauer anknüpfend hat das BVerwG zeitliche Richtwerte zur Annahme einer Atypik aufgeführt, jedenfalls für Konstellationen, in denen die Ehe vor Einreise der Referenzperson ins Unionsgebiet geschlossen wurde. Danach liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirken, eine Atypik regelmäßig bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten und einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkindes vor.

Ist den Ehegatten eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der Nachzugswilligen möglich und zumutbar, übersteigt eine Wartezeit von fünf Jahren noch nicht das hinzunehmende Höchstmaß; sofern die Ehegatten Eltern eines Kleinkindes sind, kann insofern eine Trennungsdauer von drei Jahren gebieten, eine Atypik anzunehmen.

B. Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug – Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG

§ 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG sieht neben klar definierten Ausnahmetatbeständen vom Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug in Nr. 6 auch eine Ausnahmeregelung für sog. "Härtefälle" vor. Hiernach können Sprachkenntnisse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch dann unbeachtlich sein, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

Um eine einheitliche Handhabung der Auslandsvertretungen zu gewährleisten und Besonderheiten der aktuellen Pandemiesituation zu berücksichtigen, wurde seitens des Auswärtigen Amtes in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der entsprechende Visumhandbuchbeitrag überarbeitet und anhand von Regelbeispielen konkretisiert. Wie bisher wird im Fall des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG zwischen Möglichkeit und Zumutbarkeit des Spracherwerbs und Möglichkeit und Zumutbarkeit des Nachweises der Sprachkenntnisse differenziert.

Für den Fall nicht nur kurzfristiger pandemiebedingter Einschränkungen der Spracherwerbsmöglichkeiten im Drittstaat (Schließung Sprachschulen, Reisebeschränkungen usw.) wurde der bisherige Richtwert wonach dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb und Sprachnachweis abverlangt werden, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten, auf sechs Monate reduziert. Generell ist zur Berechnung vom Entscheidungszeitpunkt auszugehen und entsprechend zurückzurechnen, wobei Zeiten, in denen sich der Drittstaatsangehörige beim Ehegatten im Bundesgebiet aufgehalten hat, um die deutsche Sprache zu erlernen, nicht anzurechnen sind.

Bei der Beteiligung der Ausländerbehörden im Visumverfahren wird sich aus den Angaben der Auslandsvertretung weiterhin ergeben, ob und warum im Einzelfall ein sog. "Härtefall" angenommen wurde oder nicht.

C. Alternative Glaubhaftmachung von Identität, Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsverhältnis beim Familiennachzug zu eritreischen Schutzberechtigten sowie von Uiguren und anderen chinesischen Minderheiten

Im Nachzugsverfahren sind grundsätzlich die entscheidungsrelevanten Sachverhalte wie Identität, Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsverhältnis anhand von amtlichen Urkunden nachzuweisen. Diese haben, wenn sie als echt und inhaltlich richtig bewertet werden können, die höchste Beweiskraft. Dem Antragsteller obliegt dabei eine sich aus § 82 AufenthG ergebende Mitwirkungspflicht, so dass ein pauschaler Verzicht auf die Vorlage amtlicher Urkunden nicht möglich ist.

Sofern im Visumverfahren die Voraussetzungen für ein Nachzugsbegehren zum in Deutschland Schutzberechtigten im Einzelfall nicht hinreichend durch echte und inhaltlich richtige öffentliche Urkunden nachgewiesen werden können, sind die nachzuweisenden Umstände durch im Rahmen der alternativen Glaubhaftmachung zu würdigende Belege, Unterlagen und Angaben plausibel dazulegen. Diese Vorgehensweise sieht auch Artikel 11 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vor.

Das Auswärtige Amt hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Auslandsvertretungen hierzu ergänzende Hinweise gegeben:

a. Eritreische Staatsangehörige

Für eritreische Staatsangehörige bestehen je nach individueller Situation und Aufenthaltsstaat teilweise besondere Umstände, die eine Beschaffung behördlicher Dokumente massiv erschweren oder in denen die Beschaffung sogar als unmöglich bzw. unzumutbar eingeschätzt werden kann. Hierfür hat das Auswärtige Amt den betroffenen Auslandsvertretungen Handlungsanweisungen gegeben, die auch in diesen Fällen eine strukturierte Vorgehensweise und einheitliche Prüfung ermöglichen sollen.

Sollte eine Nachforderung als von vorneherein unmöglich bzw. unzumutbar angesehen werden oder aufgrund des bisherigen Zeitablaufs eine baldige Beibringung der amtlichen Dokumente nicht zu erwarten sein oder würde ein weiteres Nachfordern aufgrund der bereits abgelaufenen Zeit und der Umstände des Falles eine unzumutbare Härte darstellen, wird künftig vermehrt eine alternative Glaubhaftmachung vorgenommen und geprüft, ob die entscheidungserheblichen Tatsachen plausibel anhand von anderen Belegen, Unterlagen und Angaben dargelegt werden können. Die Gesamtwürdigung wird von der jeweiligen Auslandsvertretung im Vorgang derart dokumentiert, dass die Ausländerbehörden in der Lage sind, das Ergebnis nachzuvollziehen.

Werden Nachforderungen der Dokumente als im Verfahren zielführend betrachtet, kann bereits eine Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde unter ausdrücklichem Hinweis auf die jeweilige Situation und auch darauf, welche Unterlagen noch ausstehend sind, erfolgen, um frühzeitig einen Einstieg in die Prüfung durch die Inlandsbehörden zu ermöglichen.

b. Uiguren und andere chinesische Minderheiten

Angehörige der uigurischen Minderheit und andere verfolgte chinesische Minderheiten wie vor allem Kasachen, Kirgisen, Dongxiang, Tadschiken, Usbeken, Tataren und Salar, sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung derzeit einem ganz erheblichen Risiko ausgesetzt, wenn sie selbst oder ihre Angehörigen versuchen, entsprechende Urkunden bei staatlichen chinesischen Stellen zu beschaffen. Daher erfolgt bereits dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Beschaffung amtlicher Dokument unzumutbar sein könnte, seitens zuständiger Auslandsvertretungen eine Prüfung im Rahmen der alternativen Glaubhaftmachung. Die Auslandsvertretungen dokumentieren die Gesamtwürdigung im Vorgang so, dass die Ausländerbehörden in der Lage sind, das Ergebnis nachzuvollziehen.

Gleiche Maßstäbe gelten für die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die Auslandsvertretungen gemäß §§ 3 und 48 AufenthG. [...]