VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 08.03.2021 - 11 A 1222/21 - asyl.net: M29641
https://www.asyl.net/rsdb/m29641
Leitsatz:

Erfolgreiche Untätigkeitsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

Kein zureichender Grund i.S.d. § 75 VwGO für die verzögerte Bearbeitung ist gegeben, wenn die Ausländerbehörde über einen Monat nach der Mitteilung des Bundesamtes, kein Widerrufsverfahren durchzuführen, nicht zumindest einen Zwischenbescheid erteilt.

(Leitsätze des Redaktion)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Untätigkeitsklage,
Normen: VwGO § 75, AufenthG § 26,
Auszüge:

[...]

Im vorliegenden Fall ist ein zureichender Grund für die unterbliebene Entscheidung über den Verlängerungsantrag der Klägerin vor Klageerhebung nicht ersichtlich. Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatte die Klägerin bereits am 31. August 2020 gestellt. Würde man den 3-Monats-Zeitraum von der Antragstellung berechnen, wäre die Frist bei Klageerhebung ohne Weiteres eingehalten worden. Aber selbst wenn man auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis abstellen würde, wäre die 3-Monats-Frist (24. Oktober_ 2020 bis 23. Januar 2021) im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. Februar 2021 eingehalten. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Bundesamtes, ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren nicht durchzuführen, der Beklagten seit dem 19. Januar 2021 bekannt war, die Beklagte den Antrag auf Erstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels aber erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage (19. Februar 2021) qi'n 22. Fet>ruar 2021 gestellt hat. [...]

Soweit die Beklagte schließlich auf die Mitwirkung anderer Behörden verweist und geltend macht, dass sie auf deren Arb.eitsabläufe.und Bearbeitungszeiten keinen Einfluss habe, führt auch das nicht zur Unanwendbarkeit des§ 161 VwGO bzw. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. Wenn der Beklagten wegen der nicht zeitgerechten Mitwirkung einer anderen Behörde ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung z_ur Seite stehen sollte, kann sie den Antragsteller/die Antragstellerin durch einen Zwischenbescheid darüber informieren, dass ihr eine Entscheidung zurzeit nicht möglich ist und damit einen Grund dafür schaffen, dass die Klägerin/ der Kläger vor Klageerhebung nicht mit einer Entscheidung rechnen durfte. [...]