Reine Bescheidungsklage bei Untätigkeit auch nach BAMF-Anhörung zulässig:
Auch in Fällen, in denen eine Anhörung durch das Bundesamt bereits stattgefunden hat, ein weiteres behördliches Handeln aber ausbleibt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf isolierte Bescheidung gerichtete Klage. Denn nach der Anhörung durch das Bundesamt bestehen noch weitere behördenspezifische Aufgaben hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung (z.B. Sprachprüfung, Herkunftsfragen, Dokumentenüberprüfung), weshalb die Entscheidung durch das Bundesamt im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung vorteilhaft ist. Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 (Asylmagazin 10-11/2018, S. 369 ff.) - asyl.net: M26509) ergibt sich nicht, dass es in einer solchen Konstellation am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
(Leitsätze der Redaktion)
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Die Anwendung des§ 161 Abs. 3 VwGO ist hier ferner nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil es an den (allgemeinen oder besonderen) Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage von Vornherein fehlte (für die Berücksichtigung von Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit im Rahmen des § 161 Abs. 3 VwGO: VG-München; ßeschluss vom 2. Januar 2019 - M 30 K 18.34421 -, juris Rn 9; a.A Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, 2019, § 75 Rn. 35a). Unabhängig davon, ob man der Rechtsauffassung des VG München folgt, der zufolge sich die Kostentragungspflicht nicht nach§ 161 Abs. 3 VwGO richtet, wenn die
Sachentscheidungsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage nicht gegeben sind/waren, liegt ein solcher Fall nicht vor. Die Klage war insbesondere zulässig.
Zwar wird - ausgehend davon, dass regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse für eine auf isolierte Bescheidung gerichtete Klage besteht, wenn ein gebundener Anspruch geltend gemacht wird - vertreten, dass in Fällen, in denen eine Anhörung durch das Bundesamt bereits stattgefunden habe, im Asylverfahren eine Klage nach § 75 VwGO auf Bescheidung des Antrags nicht zulässig sei, da dann die Durchführung des behördlichen Verfahrens im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung keinen Vorteil bringen könne [...]
Dieser Einschätzung ist allerdings nicht zu folgen. Sie ergibt sich auch nicht ausdrücklich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018, in der sich das BVerwG mit dem Rechtsschutzbedürfnis für eine auf reine Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung eines Asylantrages gerichtete Klage beschäftigt hatte. Zwar wurde dort ausschließlich ein Verfahrensstand betrachtet, in dem eine Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht stattgefunden hatte, und in dem Fall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Beschränkung auf eine reine Bescheidungsuntätigkeitsklage aus den Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seinen spezifischen Verfahrensgarantien - insbesondere im Hinblick auf die Anhörung - abgeleitet. Allerdings lassen sich die Ausführungen des BVerwG auch so lesen, dass es seine das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Bescheidungsuntätigkeitsklage bejahende Argumentation auf andere Konstellationen für übertragbar hält. [...]