VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 08.06.2021 - 20 K 8757/17.A - asyl.net: M29796
https://www.asyl.net/rsdb/m29796
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für einen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon

Palästinensischen Flüchtlingen werden im Libanon politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt. Dies hat zu einer weitgehenden Verelendung palästinensischer Flüchtlinge im Libanon geführt. Bereits 2015 lebten 65 % der palästinensischen Flüchtlinge in Armut, 90 % sind heute von der Unterstützung durch die UNRWA abhängig, die ihren diesbezüglichen Verpflichtungen jedoch kaum noch nachkommen kann. Die Versorgung durch die UNRWA hat sich in jüngster Zeit nochmals verschlechtert. Sie bietet derzeit palästinensischen Flüchtlingen im Libanon keinen Schutz oder Beistand.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Libanon, ipso facto-Flüchtling, Palästinenser, UNRWA,
Normen: AsylG § 3 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren ein Dokument der UNRWA - eine sog. "Family Registration Card" - vorgelegt, aus dem seine Registrierung als palästinensischer Flüchtling im Libanon (Camp Nahr al-Bared/Tripoli) hervorgeht (Bl. 44 f. der Akte). Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe (vgl. EuGH, Urteil vom 17.06.2010 – C-31/09 - juris, Rn: 52; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 20).

Der Kläger, der bis zu seiner Ausreise im Camp Nahr al-Bared in Tripoli gelebt hat, genießt damit grundsätzlich den Schutz bzw. Beistand der UNRWA, wobei für die Schutzgewährung unerheblich ist, dass er das Operationsgebiet der UNRWA verlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11- juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 20).

Dieser Schutz bzw. Beistand wird dem Kläger nicht länger gewährt, § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Dies ist dann der Fall, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich die oder der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es der UNRWA, um deren Beistand sie/er ersucht hat, unmöglich ist, ihr/ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe der UNRWA im Einklang stehen, so dass sich diese/dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihrem/seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen bzw. nicht in dieses Einsatzgebiet zurückzukehren (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 - juris, Rn. 51; Urteil vom 25.07.2018 – C-585/16 - juris, Rn. 86; Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 - juris, Rn. 63).

Für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand der UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, ist nach § 77 Abs. 1 AsylG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung abzustellen (so auch VG Freiburg, Urteil vom 28.10.2020 - A 5 K 4285/16 - juris, Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 18.06.2020 - 8 K 3961/17.A - juris, Rn. 24; VG Leipzig, Urteil vom 18.08.2020 - 7 K 915/18.A - juris, Rn. 24). [...]

Davon ist nach den dem Gericht vorliegenden Informationen auszugehen. Die UNRWA bietet derzeit palästinensischen Flüchtlingen im Libanon keinen Schutz oder Beistand (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 28.10.2020 - A 5 K 4285/16 - juris).

Die humanitäre Lage im Libanon ist bereits für libanesische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ausgesprochen schwierig. Zumindest bei männlichen erwerbsfähigen Libanesen ohne Unterhaltsverpflichtungen und mit (familiären) Kontakten in der Region, in die sie zurückkehren, ist allerdings derzeit davon auszugehen, dass sie sich ein absolutes Existenzminimum sichern können und ihre medizinische Versorgung grundsätzlich gesichert ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.02.2021 - 20 K 11945/16).

Bei palästinensischen Flüchtlingen im Libanon kann davon nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht ausgegangen werden, so dass sich der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden würde.

Palästinensischen Flüchtlingen werden im Libanon politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt. Sie dürfen, anders als andere Ausländerinnen und Ausländer, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben. Auch wenn einige Berufe den Palästinenserinnen und Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung. So wird von Palästinenserinnen und Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden. Der Besuch staatlicher Schulen ist ihnen untersagt. Palästinensische Studierende müssen sich auf die für Ausländerinnen und Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben (Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 12).

Dies hat zu einer weitgehenden Verelendung unter den palästinensischen Flüchtlingen im Libanon geführt. Bereits 2015 lebten 65 % der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon in Armut. Die Arbeitslosenquote betrug 23,2 % (vgl. American University of Beirut (AUB)/UNRWA, Survey on the Socioeconomic Status of Palestine Refugees in Lebanon 2015, abrufbar unter www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/survey_on_the_economic_status_of_palestine_refugees_in_lebanon_2015.pdf).

Bis zu 90 % der Palästina-Flüchtlinge sind von der Unterstützung durch die UNRWA abhängig. Die Not verschärft sich zudem durch die rund 1,5 Millionen syrischen Flüchtlinge, die sich derzeit im Libanon aufhalten (vgl. Deutsche Welle, "Palästinenserhilfswerk droht der Kollaps", Artikel vom 19.11.2020, abrufbar unter p.dw.com/p/3lVNj).

Etwa 175.000 der ca. 260.000-280.000 im Libanon befindlichen. palästinensischen Flüchtlinge sind aufgrund der wirtschaftlichen Lage gezwungen, unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern zu leben (vgl. UNRWA, Lebanon: Protection at UNRWA in 2018, abrufbar unter www.unrwa.org/sites/default/files/unrwa_lfo_protection_activities_in_2018.pdf).

Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer Nichtregierungsorganisationen (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab. Bei der UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab.

Bereits seit Jahren kommt die UNRWA ihren diesbezüglichen Verpflichtungen kaum noch nach. Die Lager sind weitgehend staatlicher Kontrolle entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Eine Ausnahme stellt das Lager Nahr al Bared - das "Heimätlager" des Klägers - dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mie-Mie und Ain-el-Hilwe zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah- Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen. Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen, per Abkommen geregelten Praxis immer häufiger ein, weil die eigentlich zuständigen palästinensischen Sicherheitsbehörden zunehmend überfordert scheinen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 12 und 21).

Die Versorgung durch die UNRWA hat sich in jüngster Zeit nochmals verschlechtert. So ist die UNRWA chronisch unterfinanziert. Die UNRWA selbst berichtet in einem Spendenaufruf von Anfang 2021 davon, dass nunmehr das Geld ausgegangen sei. Sie könne nunmehr ihre Angestellten - größtenteils selbst palästinensische Flüchtlinge - nicht mehr bezahlen. Dies führe dazu, dass die Hilfsleistungen der UNRWA (Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) nicht mehr bereitgestellt werden könnten:

"UNRWA has run out of money to pay our dedicated staff - most of whom are Palestine refugees themselves. For three years we have slashed, saved, and squeezed every penny we've received. Now, the Agency has nothing left to cut. Without UNRWA, frontline doctors, nurses and sanitation workers will not be able to feed their families. Children will not have access to education. Families will not be able to put food on the table. Grandparents, mothers, fathers and children will not be able to access health care and critical medications." (UNRWA Spendenaufruf, abrufbar unter donate.unrwa.org/-my-donation).

Wesentlich zu dieser Situation beigetragen hat der Umstand, dass der größte Geldgeber der UNRWA, die Vereinigten Staaten von Amerika, im Jahr 2018 ihre Zahlungen massiv gekürzt haben. Dies hat zur Zuspitzung der Versorgungslage geführt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 12).

Zwar hat der neu gewählte, seit dem 20.01.2021 offiziell im Amt befindliche US-Präsident Joe Biden Anfang April 2021 angekündigt, den US-Beitrag an die UNRWA in Höhe von 150 Millionen US-Dollar wieder bezahlen zu wollen (vgl. FAZ, "Vereinigte Staaten nehmen Zahlungen für UN-Hilfswerk wieder auf", Artikel vom 08.04.2021, abrufbar unter www.faz.net/aktuell/politik/ausland/palaestinenser-usa-nehmen-zahlungen- fuer-un-hilfswerk-wieder-auf-17282799.html).

Presseberichten zufolge hat die UNRWA zwischenzeitlich auch bestätigt, einen Großteil dieses US-Beitrags am 14.04.2021 erhalten zu haben (vgl. The National, "UNRWA: Palestinians relieved and comforted by return of US support", Artikel vom 17.04.2021, abrufbar unter www.thenationalnews.com/mena/unrwa-palestinians-relieved-and-comforted-by-return-of-us-support-1.1205439).

Diese erneute Unterstützung seitens der Vereinigten Staaten von Amerika dürfte die Lage der UNRWA aber nicht entscheidend verbessern. So hat eine Sprecherin der UNRWA gegenüber arabischen Medien erklärt, dass auch unter Einberechnung möglicher neuer US-Hilfen das für 2021 erwartete Defizit der UNRWA sehr wahrscheinlich zu einem "finanziellen Kollaps" der Organisation führen werde (vgl. Al Jazeera, "UNRWA limps forward after years of Trump adrministration pressure", Artikel vom 10.02.2021, abrufbar unter: www.aljazeera.com/news/2021/2/10/unrwa-limps-forward-after-years-of-trump-administration-pressure).

Weiter verschärft wird die Lage der UNRWA dadurch, dass nunmehr auch die Vereinigten Arabischen Emirate ihre Zahlungen eingestellt haben. Diese betrugen im Jahr 2019 noch 50 Millionen US-Dollar, fielen aber ab 2020 aus und sollen auch vorerst nicht wieder aufgenommen werden (vgl. Reuters, "UAE halts funding to UN Palestinian agency in reset of aid programme", Artikel vom 08.02.2021, abrufbar unter: www.reuters.com/article/emirates-palestinians-aid/uae-halts-funding-to-un-palestinian-agency-in-reset-of-aid-programme-idUSL1N2KE1P1).

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger, der in Anbetracht der im Libanon herrschenden sehr schwierigen humanitären Bedingungen, der Diskriminierung von Palästina-Flüchtlingen und seiner gesundheitlichen Situation sein Existenzminimum nicht sichern könnte, im Falle einer Rückkehr in den Libanon die ihm zustehende Hilfe der UNRWA aufgrund außerhalb seines Einflussbereichs liegender Ereignisse nicht gewährt würde. [...]