OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2021 - 13 A 11232/21.OVG - asyl.net: M30173
https://www.asyl.net/rsdb/m30173
Leitsatz:

Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Machtübernahme der Taliban als Gehörsverstoß:

1. Die Machtübernahme der Taliban stellt eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 3 VwVfG dar, die eine weitere inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens (hier als Zweitantrag nach § 71a AsylG) jedenfalls dann rechtfertigt, wenn die betroffene Person sich auf Verfolgung durch die Taliban beruft.

2. Bleibt dieser Vortrag durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, so ist die Berufung zuzulassen, da ein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Hintergrund der Entscheidung ist ein Asylzweitantrag eines afghanischen Asylsuchenden. Nachdem das BAMF den Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Afghanistan angedroht hatte, wandte der Antragsteller sich an das Verwaltungsgericht Trier. Dieses lehnte sowohl den Eilrechtsschutzantrag als auch die Klage ab, wobei es den Vortrag des Antragstellers zur Machtübernahme der Taliban nicht berücksichtigte. Das OVG Rheinland-Pfalz ließ nun im vorliegenden Beschluss die Berufung zu, da die fehlende Berücksichtigung der Machtübernahme der Taliban einen Gehörsverstoß darstellt und ordnete zudem die aufschiebende Wirkung an (siehe M30174), da die Machtübernahme der Taliban eine Änderung der Sachlage darstellt, das Asylbegehren somit durch das BAMF inhaltlich zu prüfen und der Ablehnungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig ist.

Schlagwörter: Afghanistan, Änderung der Sachlage, Wiederaufgreifen, Wiederaufnahme des Verfahrens, rechtliches Gehör, Berufungszulassung,
Normen: AsylG § 71a, VwVfG § 51 Abs. 3, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, AsylG § 77,
Auszüge:

[...]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. August 2021 wird gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in der Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen, da dieses den Vortrag des Klägers zur Situation in Afghanistan im Hinblick auf die Machtübernahme durch die Taliban - entgegen § 77 Abs. 1 AsylG - nicht in seine Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen veränderter Sachlage einbezogen hat.[...]