OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2021 - 13 B 11234/21.OVG - asyl.net: M30174
https://www.asyl.net/rsdb/m30174
Leitsatz:

Machtübernahme der Taliban Grund für weiteres Asylverfahren:

Die Machtübernahme der Taliban stellt eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 3 VwVfG dar, die eine erneute inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens (hier als Zweitantrag nach § 71a AsylG) jedenfalls dann rechtfertigt, wenn die betroffene Person sich auf Verfolgung durch die Taliban beruft.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Hintergrund der Entscheidung ist ein Asylzweitantrag eines afghanischen Asylsuchenden. Nachdem das BAMF den Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Afghanistan angedroht hatte, wandte der Antragsteller sich an das Verwaltungsgericht Trier. Dieses lehnte sowohl den Eilrechtsschutzantrag als auch die Klage ab, wobei es den Vortrag des Antragstellers zur Machtübernahme der Taliban nicht berücksichtigte. Das OVG Rheinland-Pfalz ließ nun die Berufung zu, da die fehlende Berücksichtigung der Machtübernahme der Taliban einen Gehörsverstoß darstellt (siehe M30173) und ordnete zudem im vorliegenden Beschluss die aufschiebende Wirkung an, da die Machtübernahme der Taliban eine Änderung der Sachlage darstellt, das Asylbegehren somit durch das BAMF inhaltlich zu prüfen und der Ablehnungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig ist.

Schlagwörter: Afghanistan, Änderung der Sachlage, Zweitantrag, Zulässigkeit, vorläufiger Rechtsschutz, Abänderungsantrag, Taliban, Änderung der Sach- und Rechtslage,
Normen: VwVfG § 51 Abs. 3, AsylG § 71a, VwGO § 80 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2021 enthaltene Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. April 2021 - 9 L 1096/21.TR - angeordnet. In dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Trier (hier: Urteil vom 31. August 2021 - 9 K 1095/21.TR -) liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorgenannten Bescheides im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sachlage durch die Übernahme der Macht in Afghanistan durch die Taliban Mitte August 2021 vor, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2021 auch hingewiesen hat. Danach wird der Zweitantrag des Klägers, der eine Verfolgung durch die Taliban vorträgt, nach der Prüfung im vorliegenden Eilverfahren voraussichtlich in der Sache durch die Antragsgegnerin zu entscheiden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, nach dessen Entscheidungsgründen ein "Durchentscheiden" der Gerichte bei Folge- bzw. Zweitanträgen nicht mehr zulässig ist). Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat im Hauptsacheverfahren 13 A 11232/21.OVG die Berufung des Klägers wegen eines Verfahrensfehlers in der Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen. [...]