Kein Abschiebungsverbot für Anerkannten hinsichtlich Rumänien:
Es ist schwierig, in Rumänien eine geeignete Unterkunft, Arbeit und Bildungsangebote zu finden. Schutzberechtigte müssen in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Dafür spricht, dass er sich in der Vergangenheit bereits 16 Monate in Rumänien aufgehalten hat und nicht ersichtlich ist, dass er nicht finanzielle Unterstützung von seiner Familie aus dem Heimatland erhalten könnte.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. hierzu auch BVerwG, Vorlagebgeschluss vom 02.08.2017 mit den dort mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG genannten Möglichkeiten unionsrechtskonformer Auslegung bei Annahme einer Gefahr im Sinne der Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK).
International Schutzberechtigte haben in Rumänien per Gesetz einen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.0ß6.2017 – 12 L 1342/17.A -; VG Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 – 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirchen A.B. in Rumänien, www.evang.ro/fluechtlinge-in-rumaenien).. Dabei ist zu berücksichtigen, dass international Schutzberechtigte für die Durchsetzung ihrer in Rumänien bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden haben. Anerkannte Flüchtlinge haben in Rumänien 30 Tage Zeit, um staatliche Hilfe zu beantragen. Diese dürfte auch der Höhe nach kaum ausreichen, um sich eine Wohnung und Nahrung leisten zu können. Wenn Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung noch in staatlichen Flüchtlingsheimen wohnen, müssen sie hierfür Miete zahlen, oft in Höhe eines Großteils ihres gesamten Leistungsbezugs. Nach spätestens 12 Monaten müssen sie die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Die staatliche Unterstützung wird maximal für ein Jahr gewährt. Anschließend sind die Flüchtlinge vollständig auf sich gestellt. Während rumänische Sozialhilfeempfänger auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurückgreifen können, besteht eine solche Möglichkeit für Flüchtlinge nicht (vgl. FN 15). Darüber hinaus leisten zwar auch Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit durch Beratungen, der Begleitung bei Behördengängen sowie durch die Bereitstellung von Bildungsangeboten. Vor allem der "Jesuit Refugee Service in Romania" der katholischen Kirche stellt außerdem Unterkünfte für Männer, Frauen und Familien mit Kindern zur Verfügung, ebenso Nahrung, Bekleidung, Schulbedarf oder Haushaltsgegenstände sowie finanzielle Hilfen etwa für medizinische Behandlungen (siehe die Webseite dieser Organisation jrsromania.org/eng/ sowie den Bericht der Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche Rumäniens [...]). Daneben erbringt auch die ökumenische Organisation AidRom Integrationsleistungen wie Beratungen, materielle Unterstützung, Notfallhilfe und bietet Sprachkurse für Drittstaatsangehörige an [...]. Diese Unterstützungsleistungen ersetzen jedoch nicht die Verpflichtungen Rumäniens, staatliche Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme einzurichten (vgl. hierzu Bulgarien betreffend OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -). Es ist nach der Auskunftslage jedenfalls trotz allem schwierig, eine geeignete Unterkunft, Arbeit und Bildungsangebote zu finden (so nur US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2016: Romania, S. 22). Dementsprechend müssen die jeweiligen Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen (vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2017 – 12 K 269/17.A - , juris).
Im konkreten Fall fällt insofern ins Gewicht, dass der Kläger sich in der Vergangenheit bereits 1 Jahr und 4 Monate in Rumänien aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit zur Finanzierung seiner Reisen mehrfach auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie aus dem Heimatland hat zurückgreifen können. Weshalb dies zur Überbrückung im Falle einer unterstellten Rückführung nach Rumänien nicht mehr möglich sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nach wie vor mit seiner Familie über Whatsapp in Kontakt zu sein. [...]