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VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 06.01.2022 - 1 K 2434/20.A - asyl.net: M30311
https://www.asyl.net/rsdb/m30311
Leitsatz:

Keine Unzulässigkeitsentscheidung bei Zuerkennung von "subsidiary protection" in Dänemark:

Auf die Mitteilung dänischer Behörden, dass der "subsidiary protection status" gewährt worden sei, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht gestützt werden. Der Status "subsidiary protection" nach dem dänischen Ausländergesetz entspricht nicht rechtssicher dem subsidiären Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn Dänemark ist nicht an die Qualifikationsrichtlinie, die die Voraussetzungen und Folgen der Zuerkennung internationalen Schutzes regelt, gebunden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dänemark, internationaler Schutz in EU-Staat, ausländische Anerkennung, Unzulässigkeit, Qualifikationsrichtlinie, subsidiärer Schutz,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 1, RL 2011/95/EU Art. 2 Bst. f, RL 2011/95/EU Art. 15, RL 2004/83/EG
Auszüge:

[...]

Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1.) des Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Klägerin wurde nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Die Beklagte stützt ihre diesbezüglich Feststellung auf die Mitteilung der dänischen Behörden vom 8. Mai 2020, dass der Klägerin der "subsidiary protection status" nach Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act) zuerkannt worden sei. Mit Blick auf den Umstand, dass Dänemark nicht am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt, kann dieser Mitteilung jedoch nicht rechtssicher entnommen werden, dass der Klägerin in Dänemark der internationale Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wurde. [...]

Nach der Auskunft der dänischen Behörden wurde der Klägerin dort im Jahr 2014 vielmehr gemäß Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act) ein anderer Schutz zuerkannt, genannt "subsidiary protection". Dass dieser Schutzstatus gemäß Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act) dem subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/83/EG entspricht, kann - trotz der Wortwahl der dänischen Behörden in der genannten Mitteilung - nicht ohne nähere Prüfung festgestellt werden. Denn Dänemark ist an keine der beiden Richtlinien gebunden. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 51 der Richtlinie 2011/95/EU beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinien gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 40 der Richtlinie 2004/83/EG beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Folgerichtig vermerkten die dänischen Behörden für die Klägerin im EURODAC-Register kein "Datum der Gewährung internationalen Schutzes", sondern ließen diese Rubrik leer. [...]