VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Urteil vom 11.01.2022 - 12 K 2418/20.A - asyl.net: M30343
https://www.asyl.net/rsdb/m30343
Leitsatz:

Drohende Menschenrechtsverletzungen für in Bulgarien "Anerkannte":

1. In Bulgarien bestehen im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen derart grundlegende Defizite, dass auch nicht vulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

2. Anerkannten droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Sie haben große Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, um die für Wohnraum und Lebensbedarf nötigen Mittel zu erwirtschaften.

3. Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta ist für eine psychisch kranke und damit besonders vulnerable Person nochmals beträchtlich höher.

(Leitsätze der Redaktion; entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2019 - 3 B 8.17 - asyl.net: M28383, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2022 - 11 A 1625/21.A - asyl.net: M30446)

Schlagwörter: Bulgarien, internationaler Schutz in EU-Staat, ausländische Anerkennung, Obdachlosigkeit, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Der Bescheid ist aber - im Umfang des Anfechtungsbegehrens - materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, ihm also die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat. Fraglich ist bereits, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch vorliegen. Denn dem Kläger wurde zwar in Bulgarien am 9. Juli 2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Er macht aber geltend, aufgrund der Änderung der Gesetzeslage in Bulgarien sei davon auszugehen, dass ihm dieser Schutzstatus inzwischen entzogen worden sei.

Letztlich muss die Frage nach einem Fortbestand des Schutzstatus in Bulgarien nicht geklärt werden, weil jedenfalls die weiteren unionsrechtllchen Anforderungen an eine Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst a) RL 2013/32/EU darf ein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, aber das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass der Schutzsuchende tatsächlich der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung Im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 101; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 15 ff.). Das beachtliche Risiko einer Verletzung von Art. 4 GRCh steht einer Unzulässigkeitsentscheidung selbst dann entgegen, wenn für den Ausländer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 40). [...]

Von diesen Maßstäben ausgehend bestehen in Bulgarien bei einer Gesamtbetrachtung zurzeit im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen derart grundlegende Defizite, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass den Betroffenen bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht, und zwar auch dann, wenn es sich um nicht vulnerable, gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte handelt (dagegen - allerdings vor der Covid-Lage und der Änderung der Rechtslage in Bulgarien - ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 -, juris Rn. 31 ff.).

Anerkannt Schutzberechtigten droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie in der Regel faktisch keinen Zugang zu Wohnraum haben. Schon nach der bis zum Herbst 2020 bestehenden Rechtslage hatten anerkannte Flüchtlinge zwar theoretisch nach Art. 32 Abs. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) der Republik Bulgarien sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 18. Juli 2017, im Folgenden: AA 18. Juli 2017, S. 8). Dieser Anspruch wurde aber in der Praxis nicht umgesetzt. Stattdessen hatte sich etabliert, dass die anerkannt Schutzberechtigten auf Antrag und abhängig von der Belegungsrate für bis zu sechs Monate, in besonderen Einzelfällen auch länger, in den Flüchtlingsunterkünften bleiben durften, denen sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden waren. Diese Praxis wurde aber nicht auf anerkannt Schutzberechtigte und Dublin-Rückkehrer angewandt, die aus welchen Gründen auch immer zwischenzeitlich diese Unterkünfte verlassen haben. Deshalb bestand für diese - schon damals - die Gefahr, in Bulgarien obdachlos zu werden (Expertise der Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva, PhD, vom 7. April 2017, im Folgenden: Ilareva 7. April 2017, S. 8 f.; AA 18. Juli 2017, S. 8).

Zwischenzeitlich hat sich die Gefahr der Obdachlosigkeit bei einer Rückkehr nach Bulgarien jedoch noch deutlich erhöht. Denn Art. 32 Abs. 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes, wonach anerkannt Schutzberechtigte bis zu sechs Monate nach Bestandskraft der Zuerkennung internationalen Schutzes finanzielle Unterstützung für eine Wohnung erhalten konnten, wurde durch Änderungsgesetz vom 16. Oktober 2020 gestrichen (vgl. Antwort des Auswärtigen Amtes vom 11. März 2021 an Verwaltungsgericht Potsdam, im Folgenden: AA vom 11. März 2021). Die Notwendigkeit zur Suche und eigenständigen Finanzierung einer Wohnung ergibt sich damit ohne zeitlichen Aufschub bereits unmittelbar nach der Einreise.

Die Beschaffung von Wohnraum am freien Wohnungsmarkt ist indes selbst dann ein großes Problem, wenn finanzielle Mittel zur Anmietung von Wohnraum vorhanden sind. Durch den Mangel an gezielter Unterstützung im Wohnungswesen müssten sich Statusinhaber durch Immobilienagenturen, Landsleute, Rechtsanwälte und Freiwillige ihren eigenen Wohnraum suchen. Die Vermittler nutzten häufig die Unerfahrenheit der Begünstigten mit den örtlichen Verhältnissen, ihr fehlendes bulgarisches Sprachwissen und ihren verzweifelten Bedarf an Wohnraum aus und verlangten von ihnen höhere Provisionen oder Mieten für Räume, denen es selbst am Nötigsten fehle (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015, im Folgenden: AA 23. Juli 2015, S. 2). Das Auswärtige Amt räumt ein, dass die private Anmietung einer Wohnung nach Einschätzung des UNHCR in der Regel an der Zurückhaltung bulgarischer Vermieter scheitert, an den genannten Personenkreis eine Wohnung zu vermieten (AA 11. März 2021). Auch die Nichtregierungsorganisationen, die in Einzelfällen bei der Wohnungssuche helfen (AA 18. Juli 2017, S. 9), sind nicht in der Lage, den in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien Unterkünfte zu verschaffen, da deren Hilfen (u. a. Beratung bei der Unterkunftssuche) sich nur im begrenzten Rahmen der jeweiligen Projektfinanzierung bewegen können (Ilareva 7. April 2017, S. 3 ff.). Im Ergebnis ist die Erlangung des Schutzstatus nach einer Rückkehr daher faktisch in der Regel gleichbedeutend mit Obdachlosigkeit (so ausdrücklich: AA 23. Juli 2015, S. 2). Zudem hat sich die Unterbringungsproblematik durch die Covid-19-Pandemie verschärft, weil die Pandemie den Handlungsspielraum der Nichtregierungsorganisationen, die anerkannt Schutzberechtigten bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien bei der Suche nach einer Unterbringung unterstützen, deutlich eingeschränkt hat (AA 11. März 2021).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger In Bulgarien abweichend von der dargestellten allgemeinen Einschätzung auf (irgend-)eine Unterkunft zugreifen kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine Zusicherung des Bundesamtes vor, dass dem Kläger In Bulgarien eine konkrete Unterkunft zur Verfügung steht.

Anerkannt Schutzberechtigte haben zudem große Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu erlangen, um die für Wohnraum und den übrigen Lebensbedarf benötigten Mittel zu erwirtschaften (a.A. Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - OVG 3 B 33.19 - m.w.N., juris Rn. 33ff.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist anerkannten Schutzberechtigten auch und gerade deshalb versperrt, weil sie über keine Unterkunft verfügen. Die Jobcenter der Agentur für Arbeit unterstützen die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskurse und haben eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben. Ohne Unterkunft können sich die Schutzberechtigten aber nicht bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Eine solche Anmeldung erfordert nämlich ein Ausweisdokument. Dieses wiederum kann nur beantragt werden, wenn der Schutzberechtigte eine Meldebestätigung vorweisen kann. Für die Meldebestätigung muss er jedoch eine Unterkunft nachweisen können (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27. August 2015, im Folgenden: Ilareva 27. August 2015, S. 3; Ilareva 7. April 2017, S. 6). Doch selbst nach erfolgreicher Registrierung erweist es sich für die anerkannten Schutzberechtigten als fast unlösbare Aufgabe, ohne Kenntnisse der bulgarischen Sprache einen Arbeitsplatz zu finden (AA 18. Juli 2017, S. 6; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 12 f.).

Ohne Registrierung beim Jobcenter können anerkannte Schutzberechtigte zwar möglicherweise am lokalen Arbeitsmarkt Beschäftigung finden. Sie verdienen dort aber nur den Mindestlohn bzw. einen Betrag, der nicht ausreicht, um die monatlichen Ausgaben zu decken (Ilareva 27. August 2015, S. 3; vgl. auch Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, S. 35). Auch diese Beschäftigungsverhältnisse bieten also keine Gewähr dafür, eine Unterkunft und den übrigen Lebensbedarf finanzieren zu können.

Wie angespannt die Situation auf dem Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien ist, zeigt sich bereits an der Zahl der Arbeitsverträge, die die Nationale Einnahmeagentur der Republik Bulgarien registriert hatte. Sie betrug im Jahr 2019 gerade einmal 315 Arbeitsverträge (AA 11. März 2021). Diese äußerst geringe Zahl macht nach Ansicht des Gerichts deutlich, dass die Möglichkeiten für nach Bulgarien zurückkehrende Flüchtlinge auf dem dortigen Arbeitsmarkt eher theoretischer Natur sind. Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie (noch weiter) eingeschränkt sind (vgl. Antwort des Auswärtigen Amtes vom 11. März 2021 an das VG Potsdam zum Verfahren VG 12 K 289/20 A u.a.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger abweichend von dieser allgemeinen Einschätzung bessere Möglichkeiten haben, eine ihren Lebensbedarf deckende Arbeitsstelle in Bulgarien zu finden, sind nicht erkennbar.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der medizinischen Versorgung des Klägers. Denn unabhängig von der Möglichkeit, die erforderlichen Behandlungen in Bulgarien überhaupt zu erhalten, hat der Kläger in jedem Fall die nötigen finanziellen Mittel dafür eigenständig aufzubringen, so dass die ohnehin zu erwartende wirtschaftliche Notlage noch weiter in eine existentielle Notlage überzugehen droht.

Die erheblichen Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft und einer den Lebensbedarf deckenden Beschäftigung bergen zugleich die Gefahr der Verelendung, da auch kein Zugang zu Sozialhilfe besteht. Denn die bereits erörterte Registrierung beim Jobcenter ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe stellen zu können (Saarländisches OVG, Urteil vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, Juris Rn. 30; Ilareva, 27. August 2015, S. 4; llareva 7. April 2017, S. 7). Ohne Unterkunft besteht für die Schutzberechtigten also auch kein Zugang zu Sozialhilfe, ohne die sie andererseits keine Unterkunft (auf dem freien Wohnungsmarkt) erlangen können (Ilareva, 27. August 2015, S. 4). Der Zugang zu einer Meldeadresse ist daher der "Dreh- und Angelpunkt" für die Schutzberechtigten in Bulgarien (Saarländisches OVG, a.a.O.). Selbst wenn es anerkannten Schutzbedürftigen möglicherweise mit Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen, die - wie ausgeführt - im Einzelfall helfen, gelingt, Wohnraum zu erlangen, besteht das Risiko, dass die Wohnortgemeinden dennoch nicht bereit sind, die Schutzbedürftigen bei der behördlichen Registrierung zu unterstützen (Ilareva, 7. April 2017, S. 10). [...]

zusammenfassend ist auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse und bei realitätsnaher Betrachtung der Situation von Rückkehrern nach Bulgarien infolge der für sie zu erwartenden prekären Lebensbedingungen davon auszugehen, ihnen in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht. Ist danach eine ausreichende Existenzsicherung für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien bereits allgemein nicht beachtlich wahrscheinlich gewährleistet, ist für den Kläger das Risiko einer Verletzung von Art. 4 GRCh noch beträchtlich höher, weil es sich bei ihm um eine psychisch kranke und damit in besonderem Maße vulnerable Person handelt. [...]

In Deutschland hat sich seine Situation verbessert, seitdem er von einer arabisch sprechenden Ärztin behandelt wird und Medikamente sowie eine Gesprächstherapie erhält. Eine weitere Verbesserung seines Gesundheitszustands hat sich durch eine ruhige Wohnsituation, die Teilnahme an Sprachkursen und die Möglichkeit des Besuchs seiner Verwandten in Berlin, Hannover und München ergeben. Das Gericht hat aufgrund der anschaulichen Schilderungen des Klägers den Eindruck gewonnen, dass er durch das Zusammenspiel aller genannten Faktoren und mit eigener Anstrengung derzeit relativ stabil ist. Dieser Zustand erscheint allerdings fragil und führt zu der Annahme, dass dem Kläger bei Wegbrechen der unterschiedlichen Hilfeleistungen, mit denen die Abschiebung nach Bulgarien verbunden wäre, mit besonders großer Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer psychischer und materieller Not droht, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. [...]