Bundesagentur für Arbeit

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Zitieren als:
Bundesagentur für Arbeit, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 04.04.2022 - INT24 - 5758 - asyl.net: M30708
https://www.asyl.net/rsdb/m30708
Leitsatz:

Globalzustimmung für in der Russischen Föderation bei internationalen Unternehmen beschäftigte Drittstaatsangehörige:

Für Drittstaatsangehörige, die in Niederlassungen internationaler Unternehmen in Russland gearbeitet haben und nunmehr bei dem selben Unternehmen in Deutschland arbeiten wollen und dabei mehr als 3.666 EUR monatlich verdienen, wird der Beschäftigung zugestimmt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Globalzustimmung, Arbeitserlaubnis, Russische Föderation, Drittstaatsangehörige, Vorabzustimmung, Fachkräfteeinwanderung, Angestellte internationaler Unternehmen,
Normen: AufenthG § 18b Abs. 2 S. 2, AufenthG § 18b Abs. 1, AufenthG § 19c Abs. 2, AufenthG § 1c Abs. 1, BeschV § 3 Nr. 3, AufenthG § 18a, AufenthG § 39 Abs. 1
Auszüge:

[...]

II. Globalzustimmung

Für Drittstaatsangehörige, welche die nachstehend unter Ziffern 1 - 5 aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, erklärt die Bundesagentur für Arbeit vorbehaltlich der Ausnahme in Ziffer 6 hiermit eine Globalzustimmung zur Beschäftigungsaufnahme.

1. Die Drittstaatsangehörigen haben zum Zeitpunkt der Visumbeantragung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation oder sie haben diesen in Folge des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine ins Ausland verlagert.

2. Sie üben zum Zeitpunkt der Visumbeantragung eine Beschäftigung an einem in der Russischen Föderation befindlichen Standort oder in einer dort ansässigen Niederlassung eines international tätigen Unternehmens oder einer international tätigen Unternehmensgruppe aus. Gleiches gilt, wenn diese Beschäftigung am 24.02.2022 ausgeübt und seither nicht gekündigt wurde.

3. Sie beantragen ein Visum für eine Beschäftigung in einer deutschen Niederlassung oder an einem deutschen Standort desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe.

4. Die Visumbeantragung betrifft eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Blaue Karte EU für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) gehört; sogenannte MINT-Berufe), § 18b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung), § 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Beschäftigungsverordnung (Beschäftigte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in der Informations- und Kommunikationstechnologie), § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung (Beschäftigte mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen) oder § 18a des Aufenthaltsgesetzes (Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung),

5. und das Gehalt entspricht mindestens der Höhe des § 18b Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Euro 43.992,-- brutto jährlich bzw. Euro 3.666,-- brutto monatlich). In den Fällen des § 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit§ 6 der Beschäftigungsverordnung muss das Gehalt mindestens Euro 50.760,-- brutto jährlich bzw. Euro 4.230,-- brutto monatlich betragen. In den Fällen des § 18a des Aufenthaltsgesetzes muss das Gehalt mindestens Euro 46.530,-- brutto jährlich bzw. Euro 3.877,50 brutto monatlich betragen, wenn die Person das 45. Lebensjahr vollendet hat.

6. Ausgeschlossen von der Globalzustimmung sind Beschäftigte von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die nach dem geltenden Recht der Europäischen Union im Zeitpunkt der Visumerteilung restriktive Maßnahmen in Kraft sind. Ausgeschlossen von der Globalzustimmung sind außerdem Beschäftigte von Unternehmen mit Stammsitz in der Russischen Föderation.

Diese Zustimmung ist bis zum Ablauf des 30.09.2022 befristet. Die Zustimmung ist auch für Beschäftigungszeiten nach dem 30.09.2022 gültig, sofern das Visum bis zum Ablauf des 30.09.2022 beantragt wurde. [...]