Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland bei in EU-Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten:
Eine Person, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG/Art. 2 Bst. g QRL zuerkannt wurde, darf nicht in das Land abgeschoben werden, bezüglich dem ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Einer solchen Abschiebungsandrohung steht § 60 Abs. 2 AufenthG entgegen.
(Leitsätze der Redaktion; anderer Ansicht wohl: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2022 - 11 S 1142/21 - asyl.net: M30607)
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Daraus folgt, dass ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG (bzw. Art. 2 lit. g, Art. 15 ff., Art. 18 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 - sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) zuerkannt wurde, nicht in das Land abgeschoben werden darf, in dem ihm der ernsthafte Schaden droht, wegen dem ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. [...]