OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.09.2022 - 13 ME 150/22 - asyl.net: M30977
https://www.asyl.net/rsdb/m30977
Leitsatz:

Zur Zuständigkeit für die länderübergreifende Umverteilung unerlaubt eingereister Personen:

"Für eine länderübergreifende Umverteilung (Weiter- oder Rückverteilung) nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich eine Behörde des Landes zuständig, in das der betroffene Ausländer zuvor nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt wurde."

(Amtlicher Leitsatz; unter Bezug auf: OVG Bremen, Beschluss vom 07.07.2022 - 2 B 104/22 - asyl.net: M30825)

Schlagwörter: Verteilungsverfahren, länderübergreifende Umverteilung, unerlaubte Einreise, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit,
Normen: AufenthG § 15a Abs. 5 S. 1, AufenthG § 15a Abs. 4 S. 1, AufenthG § 15a Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

7 (1) Entgegen der Auffassung des erstinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.4.2022, Umdruck S. 2) erachtet der Senat aber eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die begehrte Umverteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG als gegeben.

8 Für eine länderübergreifende Umverteilung (Weiter- oder Rückverteilung) nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich eine Behörde des Landes zuständig, in das der betroffene Ausländer zuvor nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt wurde (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 20; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 39 f.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.10.2014 - 2 L 152/13 -, juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.4.2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris Rn. 21 ff.; Broschen, in: GK-AufenthG, § 15a Rn. 47 (Stand: Januar 2022)). Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des OVG Bremen (Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 21 ff.), denen er sich nach eigener Prüfung und aus eigener Überzeugung anschließt: [...]

15 (2) Der Antragsteller hat aber einen materiellen Anspruch auf Umverteilung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht. [...]