Person des Vertrauens setzt kein Näheverhältnis voraus:
1. In Freiheitsentziehungsverfahren ist der- oder diejenige Person des Vertrauens, um deren Beteiligung die betroffene Person bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis, müssen nicht erfüllt sein.
2. Eine Vertrauensperson kann, wenn sich Haftaufhebungsantrag in der Hauptsache erledigt hat, wie die betroffene Person die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft feststellen lassen.
(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - XIII ZB 82/19 - asyl.net: M28614)
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich der- oder diejenige Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens sind nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020, XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10 f.). Es genügt, wenn - wie hier - der Betroffene in einer Vollmacht die Person nicht nur mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigt, sondern sie ausdrücklich auch als Person seines Vertrauens benannt hat, die über seine Inhaftierung und deren Fortbestand nach Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 Fam FG unterrichtet und an dem Verfahren beteiligt werden soll.
F.G. stand als Vertrauensperson im Haftaufhebungsverfahren ein eigenes Beschwerderecht zu (BGH, InfAuuslR 2020, 387 Rn. 13). Er verfügte als Vertrauensperson auch über ein eigenes Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das vorgebrachte Feststellungsbegehren. Eine Vertrauensperson kann, wenn sich - wie hier - der Haftaufhebungsantrag in der Hauptsache erledigt hat, in gleicher Weise wie der Betroffene die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft feststellen lassen (BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 15). [...]