Tätigkeiten in der "Schattenwirtschaft" beheben keine systemischen Mängel:
Eine Tätigkeit in der "Schattenwirtschaft" in Griechenland eröffnet nicht den Zugang zu informellem Wohnraum. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass informeller Wohnraum in ausreichender Zahl vorhanden oder zugänglich ist. Zudem setzt der Zugang zu informellem Wohnraum Ortskenntnisse und/oder Kontakte voraus.
(Leitsätze der Redaktion; ausdrücklich entgegen: VG Hamburg, Urteil vom 28.06.2024 - 12 A 4023/22 - asyl.net: M32617)
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Soweit Griechenland zuletzt betreffend vereinzelt verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, ausweislich derer für zurückkehrende international Schutzberechtigte zumindest im Fall junger, gesunder und arbeitsfähiger Männer die Lebensbedingungen in Griechenland nicht (länger) als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK bewertet wurden, folgt die Kammer dem nicht. Die Entscheidungen teilen zwar die Ansicht der Kammer, dass insbesondere eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass anerkannte Schutzberechtigte auf dem freien Wohnungsmarkt für längere Zeit legal keine Wohnung anmieten können […], verweisen dann allerdings jedenfalls junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auf Tätigkeiten in der "Schattenwirtschaft", die diesen zugleich informelle Wohnmöglichkeiten eröffnen sollen [...]
Unabhängig davon, dass Tätigkeiten in der "Schattenwirtschaft" bestehende systemische Mängel nicht systemisch beheben können, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht hinreichend, dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese zugänglich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Unterkünfte auch im Hinblick auf andere nach einer Unterkunftsmöglichkeit Ausschau haltende Personen nur in ein-geschränktem Umfang vorhanden sind und der Zugang zu einer solchen Unterkunftsform etwa persönliche Kontakte vor Ort und bzw. oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse voraussetzt. [...]