Einzelfallprüfung trotz Vermutungsregel für abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV:
1. Ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines*r minderjähirgen Unionsbürgers*in setzt voraus, dass zwischen dem*r minderjährigen Unionsbürger*in und seinem*ihrem drittstaatsangehörigen Elternteil ein derart intensives Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass sich der*die minderjährige Unionsbürger*in ohne das Aufenthaltsrecht de facto gezwungen sehe, ebenfalls auszureisen. Allein aus dem dauerhaften Zusammenleben ergibt sich keine Vermutung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses. Vielmehr bedarf es weiterer Darlegungen der Ausübung des Sorgerechts sowie der rechtlichen, finanziellen und affektiven Sorge.
2. Ist ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis dargelegt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Vermutung wiederlegt werden kann, dass ohne ein Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils der*die minderjährige Unionsbürger*in sich de facto gezwungen sähe, ebenfalls auszureisen. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu beurteilen.
(Leitsätze der Redaktion. Unter Bezug auf EuGH, Urteile vom 25.04.2024, NW und PQ - C-420/22 und C-582/22 - und vom 05.05.2022, XU und QP - C-451/19 und C-532/19)
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2 1. Die Antragsteller begehren mit ihren Beschwerden die Änderung des im Tenor bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem dieses ihre Anträge abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass ihr Vater bis zur Bestandskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben werden darf. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie das Gericht bereits entschieden habe, bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die dem Vater der Antragsteller angedrohte Abschiebung; auch unionsrechtliche Vorgaben zum Schutze der Familie stünden insoweit nicht entgegen. Soweit ersichtlich habe sich die maßgebliche Sachlage in Bezug auf die vorgetragene emotionale und soziale Abhängigkeit der Kinder von ihrem Vater nicht verändert. Eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 GG liege daher nicht vor. [...]
3 Die hiergegen gerichtete Beschwerdebegründung vermag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht zu erschüttern. Insoweit tragen die Antragsteller zunächst vor, sie lebten inzwischen seit über einem Jahr mit ihrem Vater zusammen, der - wie ihre Mutter mit eidesstattlicher Versicherung vom 30.04.2024 ausgeführt habe - seine Vaterpflichten gewissenhaft erfülle. [...]
4 Auf Basis dieses Vorbringens ist indes - auch unter Berücksichtigung des als "Exkurs" bezeichneten Auszugs aus einem Schriftsatz im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 700/24 - das Bestehen eines Aufenthaltsrechts des Vaters der Antragsteller aus Art. 20 AEUV nicht glaubhaft gemacht. [...]
8 Selbst wenn man mit den Antragstellern im Ausgangspunkt davon ausginge, dass es neben der Darlegung eines dauerhaften Zusammenlebens keiner weiteren Darlegungen zur Ausübung des Sorgerechts sowie der rechtlichen, finanziellen und affektiven Sorge bedarf, führte dies nicht - wie die Antragsteller meinen (vgl. hierzu auch Oberhäuser/Traine, ZAR 2024, 199 ff.) - zwangsläufig auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV. Denn ausweislich der in Rede stehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem solchen Fall lediglich widerlegbar vermutet, dass zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Ungeachtet der Tatsache, dass die Mutter der Antragsteller keine deutsche Staatsangehörige ist, geht mit dem vermuteten Abhängigkeitsverhältnis nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV einher. Vielmehr bedarf es der weiteren Prüfung, ob dieses Abhängigkeitsverhältnis das betreffende Kind de facto zum Verlassen des Unionsgebiets zwänge, wenn seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat verweigert würde. Denn in der zitierten Entscheidung legt die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 20 AEUV dahingehend aus, dass im Fall eines minderjährigen Unionsbürgers die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen Elternteil dieses Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Lebt dieser Elternteil mit dem anderen, die Unionsbürgerschaft besitzenden Elternteil dieses Minderjährigen dauerhaft zusammen, wird ein solches Abhängigkeitsverhältnis widerlegbar vermutet (Rn. 70; Hervorh. durch den Senat). Anders gewendet: Vermutet wird das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, das auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht führen kann, aber nicht automatisch führen muss. Dies ist vielmehr in einem weiteren Schritt im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen. In einer neueren Entscheidung stellt die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union dabei ausdrücklich auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses ab (EuGH, Urteil vom 25.04.2024 - <NW und PQ> C-420/22 und C-528/22 - Rn. 63).
9 Dass das - an dieser Stelle unterstellte - Abhängigkeitsverhältnis der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) von ihrem Vater so intensiv ist, dass sie sich de facto gezwungen sähen, ihm nach Serbien zu folgen, ist nicht ersichtlich. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob entsprechender Vortrag der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) im vorliegenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre, nachdem ihre Unionsbürgerrechte in den Verfahren ihres Vaters letztinstanzlich abschließend geprüft worden sind, zumal sich dessen geltend gemachtes Aufenthaltsrecht lediglich von diesen originären Rechten ableitet. Dies kann aber offenbleiben, da weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerinnen zu 1) bis 4) infolge ihres Abhängigkeitsverhältnisses von ihrem Vater de facto gezwungen wären, mit diesem nach Serbien auszureisen. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus der im Verfahren 11 S 746/24 vorgelegten, vom 30.04.2024 datierenden Versicherung an Eides Statt der Mutter der Antragsteller. Zum Verhältnis der Antragstellerinnen zu 2) bis 4) zu ihrem Vater verhält sich diese Versicherung schon gar nicht. In Bezug auf die Antragstellerin zu 1) wird ausgeführt, dass sich der Vater seit ihrer Geburt um sie kümmere, sich an ihrer Pflege beteilige und er ein liebevoller und zärtlicher Vater sei, an dem das Kind hänge. Die Mutter sei sich sicher, dass es für die Antragstellerin zu 1) schmerzhaft wäre, wenn der Vater plötzlich nicht mehr da wäre. Dass sich die Antragstellerin zu 1) bzw., stellvertretend für sie, ihre Eltern aus Gründen des Kindeswohls zu einer gemeinsamen Ausreise des Vaters mit dem Kind nach Serbien gezwungen sähen, ergibt sich hieraus nicht. [...]