Maßstab für Folgeantragsverfahren:
Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die neuen Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die schutzsuchende Person günstigeren Entscheidung beitragen, von "Relevanz" für den Anspruch auf internationalen Schutz sein. Erheblich meint nur, dass die neuen Elemente relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Nicht gefordert ist eine besondere Gewichtigkeit der neuen Erkenntnisse dergestalt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Schutzgewährung sprechen müsste.
(Leitsätze der Redaktion; unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 08.02.2024 - C-216/22 - A.A. gg. Deutschland - Asylmagazin 3/2024, S. 121 ff. - asyl.net: M32160)
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Nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob neue Elemente oder Erkenntnisse "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt: Hierfür genügt es, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von "Relevanz" hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags "maßgeblich erscheinen" [...]. "Erheblich" meint mithin nur, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Nicht gefordert ist hingegen eine besondere Gewichtigkeit der neuen Elemente und Erkenntnisse dergestalt, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Schutzgewährung sprechen müsste [...].
Soweit § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. von "erheblicher Wahrscheinlichkeit" spricht und damit an die Formulierung in Art. 40 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie "die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen" anknüpft, kann der Begriff "erheblich" nicht anders verstanden werden: Für eine "erhebliche Wahrscheinlichkeit" im Sinn des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. reicht deshalb aus, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse für die Beurteilung der Begründetheit eines Folgeantrags relevant sind bzw. maßgeblich erscheinen und deshalb die Möglichkeit einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung besteht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine günstigere Entscheidung spricht. [...]