Dublin- Rückkehrer*innen sind von Push-Backs nicht betroffen:
Ungeachtet der Frage, ob an den Außengrenzen Kroatiens illegale Push-Backs stattfinden oder es in Kroatien zu Kettenabschiebungen kommt, gibt es keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrende von illegalen Push-Backs oder von Kettenabschiebungen betroffen wären. Rückkehrende Antragsteller*innen, die bereits im kroatischen Asylsystem registriert sind, sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
(Leitsatz der Redaktion; a.A. VG München, Beschluss vom 29.07.2024 - M 10 S 24.50732 - asyl.net: M32679)
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Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6931/24.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil sich der angegriffene Bescheid des Bundesamts nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zutreffend ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass die Asylanträge der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig sind, weil Kroatien nach Maßgabe der sog. Dublin-III-Verordnung für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist. [...]
Diese Zuständigkeit ist auch nicht aufgrund der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des kroatischen Asylsystems entfallen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob an den Außengrenzen Kroatiens illegale Push-Backs stattfinden oder es in Kroatien zu Kettenabschiebungen kommt. Denn es sind keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Dublin-Rückkehrer, die wie die Antragsteller bereits im kroatischen Asylsystem registriert sind, von solchen Praktiken betroffen wären. [...]