Verpflichtung zur Aufklärung der Unterbringungsbedingungen von Abschiebungshäftlingen:
Bei der Inhaftierung von Personen in Abschiebungshaft muss so weit wie möglich verhindert werden, dass die Inhaftierung einer Gefängnisunterbringung gleichkommt. Werden gefängnisartige Unterbringungsbedingungen hinreichend konkret behauptet, vom Amtsgericht im Verfahren dazu aber keine Feststellungen getroffen, war die Haft rechtswidrig.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil zu der hinreichend konkreten Rüge der Haftbedingungen keine Feststellungen getroffen wurden. Zu neuerlichen Feststellungen kann der Betroffene nicht mehr angehört werden.
1. Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 erfolgt die Inhaftierung von Abschiebehäftlingen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Die Zwangsmaßnahme muss sich auf das beschränken, was für die wirksame Vorbereitung einer Abschiebung unbedingt erforderlich ist. Mit den in einer Abschiebehafteinrichtung geltenden Haftbedingungen muss so weit wie möglich verhindert werden, dass die Unterbringung des Drittstaatsangehörigen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist. Besondere Aufmerksamkeit hat das Gericht dabei der Ausstattung der speziell zur Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen bestimmten Räumlichkeiten, den Regelungen über deren Haftbedingungen sowie der besonderen Qualifikation und den Aufgaben des Personals, das für die Einrichtung zuständig ist, zu widmen [...]. Ist absehbar, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird oder untergebracht ist, muss der Haftrichter im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) die Anordnung von Haft ablehnen [...].
Nach den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten dürfe der Betroffene kein eigenes Telefon nutzen, er müsse Anstaltskleidung tragen, es fehle im Übrigen an einem Abschiebevollzuggesetz, die "gefängnisartigen Unterbringungsbedingungen in Eichstätt" entsprächen nicht der Situation der Abschiebungsgefangenen. Darüber hinaus rügt der Verfahrensbevollmächtigte hinreichenden Witterungsschutz im Freien sowie eine fehlende hinreichende Internetnutzung.
Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Verfahrensbevollmächtigten wurde eine rechtswidrige Unterbringung jedenfalls hinreichend konkret behauptet.
Zu diesen vorgetragenen Einschränkungen wurden im Rahmen des Verfahrens keine Feststellungen getroffen.
Die Haft war daher rechtswidrig. [...]