Bei einer Rüge der Bedingungen der Abschiebungshaft besteht eine Amtsermittlungspflicht:
Werden die Haftbedingungen einer Haftanstalt konkret gerügt oder eine rechtswidrige Unterbringung konkret behauptet, verletzt das Gericht seine Amtsermittlungspflicht, wenn es keine Feststellungen zu Ort und Art der Unterbringung trifft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat das Gericht besonders die Ausstattung der Hafträume, die Regelungen über die Haftbedingungen und die Qualifikation und Aufgaben des Personals zu beurteilen.
(Leitsatz der Redaktion, bezugnehmend auf: EuGH, Urteil vom 10.03.2022 - C-519/20 Deutschland gg. K (Asylmagazin 10-11/2022, S. 390 f.) - asyl.net: M30495 und BGH, Beschluss vom 05.12.2023 - XIII ZB 45/22 - asyl.net: M32126)
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Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 erfolgt die Inhaftierung von Abschiebehäftlingen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Die Zwangsmaßnahme muss sich auf das beschränken, was für die wirksame Vorbereitung einer Abschiebung unbedingt erforderlich ist. Mit den in einer Abschiebehafteinrichtung geltenden Haftbedingungen muss so weit wie möglich verhindert werden, dass die Unterbringung des Drittstaatsangehörigen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist. Besondere Aufmerksamkeit hat das Gericht dabei der Ausstattung der speziell zur Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen bestimmten Räumlichkeiten, den Regelungen über deren Haftbedingungen sowie der besonderen Qualifikation und den Aufgaben des Personals, das für die Einrichtung zuständig ist, zu widmen [...]. Ist absehbar, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird oder untergebracht ist, muss der Haftrichter im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (Effet Utile) die Anordnung von Haft ablehnen [...].
Trifft das Gericht keine Feststellungen zu Ort und Art der Unterbringung des Betroffenen, verletzt es seine Amtsermittlungspflicht [...].
Das Amtsgericht hat sich u.a. in dem angefochtenen Beschluss mit den Haftbedingungen in der Abschiebehafteinrichtung Eichstätt allerdings nicht befasst. [...]
Es war demgemäß festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. [...]