Anordnung von Ausreisegewahrsam ohne Zustellung der Ausreiseaufforderung rechtswidrig:
1. Kann die Haft beantragende Behörde die Zustellung des Bescheides mit der Ausreiseaufforderung nicht nachweisen, ist der Bescheid nicht rechtskräftig und die Ausreisefrist nicht abgelaufen. Ein Ausreisegewahrsam gemäß § 62b Abs. 1 AufenthG ist dann rechtswidrig.
2. Es verstößt gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn das Haftgericht den aus der Ausländerakte ersichtlichen Rechtsanwalt aus dem Asylverfahren nicht über den Haftanhörungstermin informiert, um ihm eine Teilnahme zu ermöglichen.
3. Es verstößt gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, wenn eine vom Gericht ausgewählte anwaltliche Vertretung bereits vor ihrer Beiordnung an der Haftanhörung teilnimmt.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Vorliegend mangelt es bereits an der Voraussetzung des § 62b Abs. 1 AufenthG, nämlich, dass die Ausreisepflicht abgelaufen ist. Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides vom 01.10.2024, der die Ausreisepflicht begründen soll, konnte nicht nachgewiesen werden, so dass die Ausreisepflicht derzeit nicht besteht. [...]
Nach Bestreiten des Betroffenen, dass er oder auch sein Anwalt diesen Bescheid bekommen habe, hat die Kammer den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die zur Akte gereichte Abschlussmitteilung [...] zum erforderlichen Nachweis gem. § 4 Abs. 2 VwZG aufgrund des Bestreitens des Zugangs nicht ausreicht. Soweit ein Dokument durch die Post mittels Übergabeeinschreiben (ohne Rückschein) gemäß § 4 Abs. 1 VwZG zugestellt wird, gilt dies gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 VwZG hat im Zweifel die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Aufgrund des Bestreitens des Betroffenen hätte nunmehr die Behörde, welche sich auf die Dreitagesfiktion beruft bzw. vorliegend der Antragsteller, den Zugang beweisen müssen. Der Antragsteller hat infolge des Hinweises und nach entsprechender Nachfrage beim BAMF mitgeteilt, dass ein Zustellnachweis nicht erbracht werden kann und den Antrag zurückgenommen.
Bereits aus diesem Grund ist der Betroffene durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt worden, so dass es auf nachfolgende Bedenken nicht mehr ankommt.
Das Amtsgericht dürfte nämlich dadurch, dass es den aus der Ausländerakte ersichtlichen Rechtsanwalt aus dem Asylverfahren vor dem Anhörungstermin nicht kontaktiert hat, um eine Teilnahme am Anhörungstermin zu ermöglichen, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen haben [...].
Darüber hinaus dürfte auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zumindest in Frage kommen, indem der als Verfahrensbevollmächtigter vorgesehene Rechtsanwalt ... bereits vor seiner Bestellung an der Anhörung teilgenommen hat. Aus dem Protokoll der Anhörung ergibt sich, dass schon Verfahrenshandlungen vorgenommen worden waren, bevor Rechtsanwalt … - ohne Einverständnis des Betroffenen - von Anfang an dem Anhörungstermin beiwohnte. [...]