BlueSky

OVG Berlin-Brandenburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2025 - 3 S 3/25 - asyl.net: M33071
https://www.asyl.net/rsdb/m33071
Leitsatz:

Kein Geschwisternachzug für zeitnah volljährig werdenden Bruder:

1. Es besteht kein Anspruch auf Nachzug der noch sehr jungen Geschwister. Den Eltern ist es zuzumuten, auf ihr Nachzugsrecht zu verzichten, weil der subsidiär schutzberechtigte Sohn zeitnah volljährig wird und sie nur eine kurze Zeit rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben könnten.

2. Die Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) ist auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: unbegleitete Minderjährige, subsidiärer Schutz, Geschwisternachzug, Familienzusammenführung,
Normen: AufenthG § 32, AufenthG § 36a
Auszüge:

[...] 3 Soweit die Beschwerde geltend macht, die sehr jungen Antragsteller im Alter von 6, 11 und 16 Jahren müssten – nach deren Einreise in das Bundesgebiet - ohne ihre Eltern zurückbleiben, rechtfertigt dies auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts und des Kindeswohls nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Die fehlende Ausnahmesituation im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt sich vor allem daraus, dass das im vorliegenden Verfahren allein zu berücksichtigende Aufenthaltsrecht der Eltern im Bundesgebiet zeitlich eng begrenzt sein wird und sie das Bundesgebiet aus hier allein maßgeblicher aufenthaltsrechtlicher Sicht in kürzester Frist wieder verlassen müssen. [...]

5 Da die den Eltern der Antragsteller erteilten Visa demnach mit der Volljährigkeit ihres Sohnes zu Recht nicht mehr gültig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38/19 - juris Rn. 15 ff.), ist der Zeitraum, während dessen die Eltern im Bundesgebiet im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein werden, hier zeitlich eng begrenzt. Eine (reguläre) Verlängerung der Visa über den 14. Januar 2025 hinaus ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht möglich. Nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und dem Willen des Gesetzgebers steht den nachgezogenen Eltern eines subsidiär schutzberechtigten Kindes mit dessen Volljährigkeit kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38/19 - juris Rn. 17; Beschluss vom 7. Januar 2025 – OVG 3 S 2/25 - juris). [...]

6 Nichts anderes ergibt sich aus § 27 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Soweit diese Regelung in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) bestimmt, dass der betreffende Mitgliedstaat den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer – allerdings unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Akzessorietät (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) – erteilt, gilt dies nicht für die Eltern der Antragsteller. Die Familienzusammenführungsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung normierten aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sind in Bezug auf das den Eltern der Antragsteller gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilte Visum nicht anwendbar, denn die Familienzusammenführungsrichtlinie erfasst nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst c nicht den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 - juris Rn. 17). Angesichts dessen kann sich die Beschwerde nicht mit Erfolg auf Unionsrecht berufen. [...]

9 Gemessen daran kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragsteller nach der Ausreise ihrer Eltern nicht mehr im Irak betreut werden könnten. Da es hier in rechtlicher Hinsicht nach der Konzeption des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur noch um einen sehr knappen Zeitraum von wenigen Tagen geht, weil das Aufenthaltsrecht der Eltern am ... 2025 erlischt und eine Verlängerung ausscheidet, ist es nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 EMRK vereinbar, wenn den Eltern der Antragsteller oder einem Elternteil zugemutet wird, bei fehlender Betreuungsmöglichkeit zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Antragstellern auf das bald untergehende Nachzugsrecht zu dem in Deutschland lebenden Sohn zu verzichten. Soweit die Mutter der Antragsteller offensichtlich vor kurzem bereits in das Bundesgebiet eingereist ist, führt dies angesichts ihres begrenzten Aufenthaltsrechts zu keinem anderen Ergebnis. Sie wird – wie ausgeführt – aus hier allein maßgeblicher aufenthaltsrechtlicher Sicht ab dem ... 2025 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Dass der im Bundesgebiet lebende Sohn und Bruder der Antragsteller nach Erreichen seiner Volljährigkeit aufgrund besonderer Umstände der Betreuung durch seine Eltern bedürfte, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. [...]