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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 17.01.2025 - 39 L 504/24 - asyl.net: M33108
https://www.asyl.net/rsdb/m33108
Leitsatz:

Ernsthafte individuelle Bedrohung sowie drohende unmenschliche Behandlung wegen des Krieges und der humanitären Lage in der Ukraine:

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, da voraussichtlich die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG vorliegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ukraine, vorläufiger Rechtsschutz, subsidiärer Schutz, Suspensiveffekt,
Normen: AsylG § 4,
Auszüge:

[...]

Der Antrag des ukrainischen Staatsangehörigen [...] ist [...] zulässig und begründet. Jedenfalls die Abschiebungsandrohung erweist sich nach den im Eilverfahren anzulegenden Maßstäben als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung der Kammer liegen bezüglich der Ukraine die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vor, wie unter anderem im Urteil der Kammer vom 3. April 2024, VG 39 K 59.19 A, ausgeführt wurde:

"[...] Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind bei ukrainischen Staatsangehörigen nach der nach Bescheiderlass entwickelten ständigen Rechtsprechung der Kammer [...] gegeben. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in die Ukraine eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts. Außerdem droht ihr bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der dortigen außergewöhnlich schlechten humanitären Bedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Da in verschiedenen Gebieten des gesamten Staatsgebietes der Ukraine Kampfhandlungen stattfinden, die im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung die erforderliche Gefahrendichte begründen, kann die Klägerin gegenwärtig auch nicht auf internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG verwiesen werden. Der Rechtsprechung der Kammer ist die Beklagte in der Sache nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage in der Ukraine zwischenzeitlich verbessert hat, hat sie nicht aufgezeigt; solche sind nach der allgemein zugänglichen Presseberichterstattung und den Briefing Notes des Bundesamts auch nicht ersichtlich. Auf die im Übrigen von der Klägerin aufgeworfenen Fragen kam es damit nicht mehr an. [...]