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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 12.02.2025 - 29 L 68/25 A - asyl.net: M33119
https://www.asyl.net/rsdb/m33119
Leitsatz:

Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet bei Minderjährigen: 

Zur angemessenen Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes ist für die Anwendung des Ausschlussgrundes nach § 30 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenigen Angaben gemacht hat, die die Offensichtlichkeitsentscheidung tragen. Im Rahmen von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist daher regelmäßig auf den Zeitpunkt der Anhörung abzustellen (Rn. 16).

(Amtliche Leitsätze, ebenso: VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.04.2024 - 4 L 353/24.WI.A - asyl.net: M32421; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 L 877/24 A - asyl.net: M33009 und VG Ansbach, Beschluss vom 02.01.2024 - AN 10 S 23.31732 - Asylmagazin 3/2024, S. 124 f. - asyl.net: M32140)

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Asylverfahren, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Beurteilungszeitpunkt, Anhörung,
Normen: AsylG § 30 As. 2, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

15 3. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers auch zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Einschätzung des Bundesamts, die vom Antragsteller im Asylverfahren vorgebrachten Umstände seien für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. [...]

16Der Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG steht auch nicht gemäß § 30 Abs. 2 AsylG die Minderjährigkeit des Antragstellers entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, auf welchen Zeitpunkt für die Frage der Minderjährigkeit abzustellen ist. Während nach einer Ansicht der Antragstellung ankommen soll [...], wird nach einer anderen Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt der Anhörung maßgeblich ist [...]. Das Gericht schließt sich aus den ausführlichen Gründen in den letztgenannten Entscheidungen, auf die es Bezug nimmt, dieser zweiten Ansicht an [...]. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung Minderjähriger aufgrund seiner geistigen und sozialen Entwicklung und fehlenden Reife gegebenenfalls noch nicht fähig sein mag, seine Fluchtgründe geordnet und frei von Widersprüchen darzulegen sowie seine Belange in seinem Asylverfahren ausreichend vertreten zu können, dieses besondere Schutzbedürfnis aber nicht mehr besteht, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, in dem er die maßgeblichen Angaben gemacht hat, bereits volljährig geworden ist [...]. So verhält es sich hier. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Anhörung und ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) volljährig, sodass sein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf. [...]