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LG Hamburg

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Zitieren als:
LG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2025 - 329 T 5/25 - asyl.net: M33122
https://www.asyl.net/rsdb/m33122
Leitsatz:

Frist zur Benennung einer anwaltlichen Vertretung: 

1. Wird eine Frist zur Benennung einer anwaltlichen Wahlvertretung nach § 62d AufenthG nicht ausdrücklich eingeräumt, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vor, wenn der Wahlanwalt/die Wahlanwältin später für das weitere Verfahren beigeordnet wird.

2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, wenn ein nicht beigeordneter Anwalt/Anwältin an einer Haftanhörung teilnimmt, um im Anschluss beigeordnet zu werden. Das Gericht kann gemäß § 175 Abs. 2 GVG einzelnen Personen den Zutritt zur Anhörung gestatten. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Pflichtanwalt, Beiordnung, faires Verfahren, Öffentlichkeit
Normen: AufenthG § 62d, GVG § 175 Abs. 2, FamFG § 58, FamFG § 59, FamFG § 63
Auszüge:

[...]

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Dem Umstand, dass dem Betroffenen nicht ausdrücklich eine Frist zur Benennung eines anwaltlichen Vertreters eingeräumt wurde und er dann der Bestellung des im Termin anwesenden Rechtsanwalts zugestimmt hat, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dadurch Rechnung getragen worden, dass der nunmehrige Wunsch-Rechtsanwalt unter Entpflichtung des bisherigen Bevollmächtigten für das weitere Verfahren bestellt worden ist [...]. Soweit das Landgericht Gera in einem Einzelfall die Haftanordnung allein wegen der wegen fehlenden Einräumung einer Frist zur Bezeichnung eines Wahl-Rechtsanwalts für rechtswidrig gehalten hat [...], hält die Kammer die vorgenannte Entscheidung schon nicht für verallgemeinerungsfähig. Denn im dort zugrundeliegenden Sachverhalt war aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem Betroffenen - anders als hier - überhaupt rechtliches Gehör vor Bestellung eines Rechtsanwalts gegeben worden ist. Im vorliegenden Fall reicht es zur Wahrung der Rechte des Betroffenen aus, dass diesem nunmehr ein Rechtsanwalt seiner Wahl bestellt worden ist, nachdem er davor der Bestellung des vom Gericht vorgeschlagenen Anwalts zugestimmt hatte. [...]