Unsicherheit bei nicht eindeutiger Verpflichtungserklärung geht zu Lasten den Behörde:
Da die Auslegung der Verpflichtungserklärung nicht eindeutig ergibt, ob auch die Lebenshaltungskosten für die Zeit nach Durchführung eines Asylverfahrens durch die Verpflichtungsgebenden übernommen werden sollen, geht diese Unsicherheit zu Lasten des Jobcenters. Dieses muss sich die Verwendung des Formulars durch die Ausländerbehörde entgegenhalten lassen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
40 aa) Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens folgt im vorliegenden Verfahren allerdings nicht daraus, dass der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17.02.2017 "offensichtlich" rechtswidrig ist und seine Aufrechterhaltung in der Folge "schlechthin unerträglich" wäre. Allein der Umstand, dass der Verwaltungsakt rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt hat, die sich nach der späteren Rechtsprechung als fehlerhaft erweisen, genügt für die Annahme seiner "offensichtlichen" Rechtswidrigkeit nicht [...].
41 Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsbescheid - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Asylanerkennung am 04.12.2014 - rechtswidrig gewesen ist. Wenn in den abgegebenen Verpflichtungserklärungen vom 25.02.2014 auf die "Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" abgestellt wird, so ist der Begriff des Aufenthaltszwecks in hohem Maße mehrdeutig, wobei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts [...] und des Senats [...] der historische Lebenssachverhalt maßgeblich ist, der die Aufnahme nach § 23 AufenthG veranlasst hatte. Eine Auslegung der in Rede stehenden Verpflichtungserklärungen ergibt nicht eindeutig, dass der Kläger auch die Lebensunterhaltskosten der syrischen Familie übernehmen wollte, die nach Durchführung eines Asylverfahrens entstanden sind. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Beklagten, der sich insoweit die Formularverwendung und -entgegennahme durch die Ausländerbehörde zurechnen lassen muss [...]. Dass das nunmehr geltende Recht in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. ausdrücklich bei jedem Titel nach dem 5. Abschnitt von einem unerheblichen Zweckwechsel ausgeht, ist für die Auslegung der vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgegebenen Erklärung unerheblich. [...]