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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2025 - 10 С 24.2065 - asyl.net: M33162
https://www.asyl.net/rsdb/m33162
Leitsatz:

Streitwertaddition mehrerer Streitgegenstände: 

1. Streitwerte werden addiert, soweit sie einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbständigen materiellen Gehalt haben (§ 39 GKG).

2. Der Verpflichtung, künftig zu erbringende Leistungen zu erstatten und der Verpflichtung, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (beides aus Übernahme einer Verpflichtungserklärung), kommt jeweils ein selbständiger wirtschaftlicher Wert und ein selbständiger materieller Gehalt zu, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Gegenstandswert, Streitwertfestsetzung,
Normen: GKG § 39, GKG § 63 Abs. 3
Auszüge:

[...]

10 3. Der Senat macht aufgrund der Gegenvorstellung von seiner Befugnis Gebrauch, die Streitwertfestsetzung gemäß§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen abzuändern und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf nunmehr 14.215,36 Euro festzusetzen.

11 In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ennessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß§ 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. In demselben Verfahren werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Es bedarf dann nach § 39 Abs. 1 GKG der Prüfung, inwieweit die in einer Klage zusammen verfolgten Begehren (§ 44 VwGO) eine selbständige Bedeutung haben. Eine Wertaddition unterbleibt, soweit Anträge wirtschaftlich identisch sind. d.h. auf dasselbe wirtschaftliche Interesse des Klägers gerichtet sind und daneben keine selbständige Beschwer begründen [...]. Unter Orientierung an dieser Rechtsprechung sieht Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Addition der Werte mehrerer Anträge mit selbstständiger Bedeutung nur vor, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben [...]. Gleiches gilt, wenn eine objektive Klagehäufung zwar nicht durch mehrere Klageanträge vorliegt, aber der Klageantrag mehrere selbstständige Gegenstände betrifft, die selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder selbstständigen materiellen Gehalt haben und lediglich in einem Bescheid zusammengefasst sind.

12 Gemessen daran ist davon auszugehen, dass der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids festgelegten Verpflichtung, künftige weitere an die Schwester des Klägers zu erbringende Leistungen zu erstatten, gegenüber der in Nr. 1 des Bescheids enthaltenen Verpflichtung zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 9.215,36 Euro ein selbstständiger wirtschaftlicher Wert und ein selbstständiger materieller Gehalt zukommt. Denn im Falle einer rechtskräftigen Klageabweisung wäre dadurch der Kläger bestandskräftig dem Grunde nach zur Erstattung der an seine Schwester künftig noch zu erbringenden Leistungen verpflichtet gewesen. Lediglich dje genaue Höhe der Forderung wäre noch einem weiteren Bescheid bzw. in weiteren Bescheiden festzulegen gewesen. Durch die ausdrückliche Formulierung im Bescheidstenor kann auch nicht davon angenommen werden, es handle sich um einen bloßen Hinweis {ohne Regelungswirkung) auf die Rechtsauffassung der Behörde. [...]