Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis:
1. Eine Niederlassungserlaubnis erlischt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, wenn eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nur vorübergehender Natur ist. Nicht nur vorübergehend ist eine Ausreise, wenn das Ausreisemotiv die Flucht vor Strafverfolgung ist.
2. Der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 AufenthG, wonach eine Niederlassungserlaubnis nach fünfzehnjährigem rechtmäßigem Aufenthalt durch die Ausreise nicht erlischt, erfordert eine positive Prognose zur Sicherung des Lebensunterhalts. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Zeitpunkt der Ausreise. Dabei ist zu ermitteln, ob bei einer möglichen Wiedereinreise der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit gesichert sein wird.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist. Daher hat er auch keinen Anspruch auf Ausstellung der ihm mit Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2023 versagten Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes seiner Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Der dieses klägerische Begehren versagende Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2023 ist rechtmäßig.
Die dem Klägerr am 26. Oktober 1982 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt, ist in Folge der Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet im Jahr 2006 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. [...]
Es kann dahinstehen, ob die Niederlassungserlaubnis des Klägers bereits im September 2001 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes in der damaligen Fassung erloschen ist. Ausweislich des Strafurteils des Landgerichts ... vom ... 2022 ist der Kläger zur dortigen Hauptverhandlung am ... 2001 nicht erschienen, weil er sich kurz zuvor in die Türkei abgesetzt hatte. Die daher - auch in Ansehung der Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft im März 2001 – naheliegende Flucht vor Strafverfolgung als Ausreisemotiv ist als Anzeichen für eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund anzusehen. [...]
Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
Es fehlt vorliegend an der nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre. Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausreise, von dem ausgehend die Prognose zu stellen ist, ob der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist. Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen. [...]