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LG Hannover

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Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 21.03.2025 - 2 T 78/24 - asyl.net: M33204
https://www.asyl.net/rsdb/m33204
Leitsatz:

Fluchtgefahr bei Verstoß gegen Meldeauflage:

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fluchtgefahr ist der Verstoß gegen eine Auflage (§ 62 Abs. 3b Nr. 6 i.V.m. § 61 Abs. 1e AufenthG). Eine Meldepflicht darf nach den gesetzlichen Vorgaben nur einmal wöchentlich oder in längeren Intervallen angeordnet werden. Die Auflage, sich zweimal wöchentlich zu melden, ist nicht zulässig und kann bei Verstoß nicht zur Annahme einer Fluchtgefahr führen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Meldepflicht, Meldeauflage, Fluchtgefahr
Normen: FAMFG § 62, AufenthG § 62 Abs. 3b Nr. 6, AufenthG § 61 Abs. 1e
Auszüge:

[...]

Es lag kein Haftgrund vor. Der Beschluss vom 20.11.2023 wurde auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt, da der Betroffene wiederholt gegen eine Auflage verstoße habe, nämlich die Ordnungsverfügung vom 03.11.2023, wöchentlich montags und donnerstags zwischen 09.00 und 09.30 Uhr bei einem Verwaltungsmitarbeiter der Gemeinde Vechelde vorzusprechen.

Von einer auf einen Verstoß gegen diese Auflage gestützten Fluchtgefahr kann jedoch nicht ausgegangen werden. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es von Bedeutung ist, dass die Ordnungsverfügung bzw. Auflage auf § 46 Abs. 1 AufenthG statt auf § 61 Abs. 1 e AufenthG gestützt wurde und ob eine trennscharfe Abgrenzung insoweit möglich ist.

Für eine Fluchtgefahr spricht gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 6 AufenthG, wenn der Ausländer nach Ablauf der Ausreisepflicht gegen eine Auflage (§ 61 Abs. 1 e AufenthG) verstoßen hat, wobei eine wiederholte Pflichtverletzung Voraussetzung ist und die in Frage kommenden Pflichten abschließend aufgeführt sind.

Die dem Betroffenen erteilte Auflage, sich zweimal wöchentlich bei der Antragstellerin zu melden, war gemäß § 61e AufenthG nicht zulässig. Die Meldepflicht darf nach den gesetzlichen Vorgaben nur einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall angeordnet werden [...] Zwar sind die entsprechenden erlassenen Verwaltungsakte haftgerichtlich ohne inhaltliche Prüfung zugrunde zu legen. Auch soweit Auflagen rechtswidrig sind, sind sie regelmäßig gleichwohl wirksam. Indes kann dann ein Verstoß dagegen in der Gesamtwürdigung keine Fluchtgefahr begründen bzw. ist Haft in einem solchen Falle wegen des Übermaßverbotes unangemessen. [...]