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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 20.03.2025 - 6 K 754/23 - asyl.net: M33228
https://www.asyl.net/rsdb/m33228
Leitsatz:

Erfolglose Klage einer jungen Frau mit syrischer und türkischer Staatsangehörigkeit:

Besitzt eine drittstaatsangehörige Person zwei Staatsangehörigkeiten, kommt eine Schutzzuerkennung nur in Betracht, wenn beide Staaten die schutzsuchende Person verfolgen. 

Der türkische Staat ist grundsätzlich bereit und fähig, Schutz vor Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt und anderen Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu bieten. Auch eine inländische Fluchtalternative ist grundsätzlich gegeben.

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Syrien, Türkei, doppelte Staatsbürgerschaft, Zwangsehe, Frauen, interner Schutz, geschlechtsspezifische Verfolgung,
Normen: RL 2011/95 Art. 4 Abs. 3 Bst. e), RL 2011/95 Art. 2 Bst. n), RL 2011/95 Art. 8
Auszüge:

[...]

Besitzt der Ausländer zwei Staatsangehörigkeiten, folgt nach der herrschenden Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem dritten Staat nur dann in Betracht kommt, wenn beide Staaten den Schutzsuchenden verfolgen oder ihm in beiden Staaten ein ernsthafter Schaden droht [...].

Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass Art. 4 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU klarstellt, dass die individuelle Prüfung eines Asylantrags auch die Beantwortung der Frage umfasst, ob vom Asylbewerber vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Dies impliziert bereits, dass der Schutzgewährung durch einen derartigen Staat der Vorrang vor dem Schutz durch einen dritten Staat zukommt, zu dem nicht das Band der Staatsangehörigkeit besteht. Gleichermaßen definiert auch Art. 2 lit. n der Richtlinie 2011/95/EU den Begriff des "Herkunftslandes", in dem der Asylbewerber beispielsweise auf Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU internen Schutz erlangen kann, als das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Hieraus ergibt sich, dass nach der Konzeption der Qualifikationsrichtlinie die Gewährung internationalen Schutzes - d.h. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes - ausscheiden muss, wenn in einem der Länder, dessen Staatsangehörigkeit der Asylbewerber besitzt, ein Schutz vor Verfolgung und ernsthafter Gefährdung besteht, er sicher und legal dorthin reisen kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Sofern die Klägerin befürchtet, dass ihr die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund politischer Veränderungen zukünftig wieder entzogen werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblich ist. Derzeit besitzt die Klägerin eigenen Angaben zu Folge beide Staatsangehörigkeiten. Zudem ist eine Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit nicht pauschal, sondern nur gemäß Artikel 31 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Turkish Nationality Law) möglich, falls bei der Erlangung derselben ein falsches Dokument verwendet oder eine Falschaussage getätigt worden ist [...].

Die Klägerin hat dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in einer ausweglosen Situation befunden hat [...]. 
Dabei kann dahinstehen, ob das von der Klägerin geschilderte Verhalten des Cousins, welcher sie als Zweitfrau haben wollte und sie und ihren Vater deswegen bedroht hat, als Verfolgungshandlung im Verständnis von § 3a AsylG angesehen werden kann und dieses überhaupt an einen in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpft, insbesondere die Voraussetzungen für eine geschlechtsspezifische Verfolgung nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfüllt sein können. Denn jedenfalls kann nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, der Klägerin im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Gewalthandlungen von Seiten ihres Cousins zu bieten.

Zwar stellen Kinder- Früh- und Zwangsheirat in der Türkei weiterhin ein relevantes Problem dar und sind besonders im Südosten der Türkei verbreitet. [...] Die türkische Regierung hat allerdings in den letzten Jahren zahlreiche neue Gesetze [...] verabschiedet sowie weitere politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen ergriffen, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt. [...]

Auch wenn die praktische Umsetzung der gesetzlichen Schutzmaßnahmen lückenhaft ist und in Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen weiter große Defizite bestehen, lässt sich gleichwohl nicht generell feststellen, dass der türkische Staat in keinem Fall ausreichenden Schutz für betroffene Frauen gewährt. [...]

Dass der türkische Staat keinen absoluten, lückenlosen Schutz gewährleisten kann, liegt dabei auf der Hand und steht der Annahme einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates nicht entgegen […].

Dies zugrunde legend, steht der Klägerin kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Die Klägerin befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb der Türkei. Mit Blick auf die derzeitige Lage in Syrien ist es der Klägerin zumutbar, sich auf die Schutzmöglichkeit in der Türkei verweisen zu lassen. [...]

Die Klägerin hat dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in einer ausweglosen Situation befunden hat, weil sie in der Türkei Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihr solche absehbar bevorgestanden hätten. [...]

Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass Syrer in der Türkei unterdrückt, von der Bevölkerung rassistisch behandelt und diskriminiert sowie - auch finanziell im Rahmen von Arbeitsverhältnissen - ausgenutzt würden, ergeben sich keine Verfolgungshandlungen, die nach § 3a Abs. 1 AsylG eine Verfolgung begründen. Die von der Klägerin geschilderten Diskriminierungen sind sehr pauschal und allgemein gehalten. [...]