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VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Beschluss vom 14.04.2025 - 9 E 468/25 Me - asyl.net: M33268
https://www.asyl.net/rsdb/m33268
Leitsatz:

Notwendigkeit einer Klärung der Lage Homosexueller in Bulgarien: 

Den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass Homosexuelle in Bulgarien Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure ausgesetzt sein können. Ob dabei eine Gefahrendichte erreicht wird, die zur Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK hinsichtlich Bulgariens führt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Bulgarien, Zulässigkeit, Asylfolgeantrag, homosexuell, LSBTI, internationaler Schutz in EU-Staat,
Normen: AsylG § 71 Abs. 1, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8, VwGO § 80 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Die genannten Voraussetzungen dafür, dass vorliegend ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, liegen vor. Der Umstand, dass das von den bulgarischen Behörden für den Antragsteller ausgestellte Identitätsdokument durch Zeitablauf ungültig geworden ist, führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung, da es auf den Fortbestand einer in der Vergangenheit gewährten Schutzstatus ausweislich des Wortlautes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowie nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht ankommt [...].

Jedoch hat der Antragsteller neue Elemente und Erkenntnisse damit vorgebracht, dass er macht geltend, homosexuell zu sein. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, bereits homosexuell gewesen zu sein, als er noch in Syrien gelebt habe, allerdings hat er dargelegt, dass er ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen ist, dies im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern hat er nach Aktenlage und vor allem unter Berücksichtigung seiner kulturellen Prägung nachvollziehbar dargelegt, dass es ihm bis zum Stellen seines Zweitantrages nicht möglich gewesen ist, über seine sexuelle Orientierung zu reden und sich zu seiner Homosexualität zu bekennen. Es kann ihm nicht zu seinem Nachtteil angelastet werden, dass er seine sexuelle Orientierung aus nicht überwindbaren Schamgefühlen und Angst nicht bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren eingebracht hatte. [...] Darüber hinaus hat er nunmehr geltend gemacht, dass es ihm mittlerweile ein unverzichtbares Bedürfnis ist, seine Homosexualität in der Öffentlichkeit zu leben und Menschen zu helfen, diese Entwicklung ebenfalls zu gehen. Jedenfalls dieser Umstand ist neu und hätte im vorangegangen Asylverfahren seitens des Antragstellers nicht vorgebracht werden können. [...]

Angesichts der Erkenntnisse zu Bulgarien ist der Umstand, dass der Antragsteller homosexuell ist und es für ihn ein unverzichtbares Bedürfnis zu sein scheint, seine sexuelle Orientierung auch in der Öffentlichkeit nicht zu verbergen, entscheidungserheblich. Aus den der Einzelrichterin zur Verfügung stehenden Berichten ist zu entnehmen, dass Homosexuelle in Bulgarien Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt sein können, sei es durch die bulgarische Bevölkerung oder den bulgarischen Staat [...]. Die Klärung, ob die geltend gemachten Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen und ob eine hinreichende Gefahrendichte vorliegt, um davon ausgehen zu können, dass einer Person wie dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien der Vorschrift des Art. 3 EMRK widersprechende Behandlungen drohen, muss im wiederaufzunehmenden Asylverfahren stattfinden. [...]