Verfolgung Homosexueller in Georgien:
1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vermutung der Verfolgungsfreiheit (§ 29a Abs. 1 AsylG) für Georgien durch das Vorbringen des Antragstellers widerlegt wird. Dies muss im Hauptsacheverfahren überprüft werden.
2. Angehörige der LGBTIQ-Community sind in Georgien Diskriminierungen, Anfeindungen und ungleicher Behandlung ausgesetzt. Es bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern und eine Wohnung zu finden. Die sexuelle Orientierung erschwert es, einen Arbeits- oder Mietvertrag abzuschließen.
(Leitsätze der Redaktion, siehe auch: VG Berlin: Beschluss vom 02.04.2025 – 38 L 159/25 A – asyl.net: M33281 und VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 – 31 L 473/24 A – asyl.net: M33180; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 – 30 L 905/25.A – asyl.net: M33261)
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ergeben sich vorliegend aus dem Vortrag des Antragstellers, er sei als homosexueller Mann und Angehöriger der LGBTIQ-Community (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/ Transgender, lntersexual u. a., deutsch: Lesbisch, Schwul, Bisexuell, Transsexuell, Transgender, Intersexuell u. a.) in seinem Heimatland der Diskriminierung ausgesetzt. Dies habe u. a. zur Folge, dass es für ihn sehr schwierig bzw. teilweise unmöglich sei, einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nachzugehen und eine Wohnmöglichkeit zu finden.
Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel ist die Situation von LGBTIQ-Personen sehr schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) begegnen LGBTIQ-Personen einer erheblichen ablehnenden Einstellung, angefacht auch durch die Georgisch-Orthodoxe Kirche. Sie müssen mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen bis hin zu physischen Übergriffen rechnen. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Stand: April 2023] vom 26. Mai 2023) [...]
Der Antragsteller hat vor diesem Hintergrund hinreichende Gründe vorgetragen, die es möglich erscheinen lassen, dass ihm als Angehöriger der LGBTIQ-Bewegung entgegen der allgemeinen Lage im Herkunftsland Verfolgung oder ein schwerwiegender Schaden droht und er damit die Vermutungsregelung des § 29a Abs. 1 AsylG widerlegen könnte. Eine weitergehende Prüfung kann im Rahmen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht erfolgen. Vielmehr muss diese Prüfung dem Hauptsacheverfahren (Az.: 7 K 3101/24.A) vorbehalten bleiben. Ein Widerlegen der Vermutung der Verfolgungsfreiheit nach § 29a Abs. 1 AsylG ist nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. [...]