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Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 10.04.2025 - - asyl.net: M33381
https://www.asyl.net/rsdb/m33381
Leitsatz:

Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Dublinfällen

Ausgewählte Inhalte:

1. Die Ausländerbehörden sollen keine Duldungen nach § 60a AufenthG für vollziehbar ausreisepflichtige Personen nach Zustellung des Dublin-Bescheids mehr ausstellen.

2. Die Ausstellung einer statusdokumentierenden Bescheinigung für vollziehbar ausreisepflichtige Dublin-Fälle unterhalb der Duldung sei nicht nötig, da sich der Status aus dem Dublin-Bescheid ergebe. Auch die Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) und die Passersatzbescheinigungen (PEB), die manche Länder ausstellen, sollen nicht mehr pauschal ausgestellt werden.

3. Der Dublin-Bescheid in Verbindung mit der ungültig gestempelten Aufenthaltsgestattung kann eindeutig Auskunft über den Status und die Identität der Person gegenüber Behörden und Polizei im Rechtsverkehr geben. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden der Länder eine „Dublin-Verfahrensbescheinigung“ unterhalb der Duldung und mit bundeseinheitlichem Text, angelehnt an die neue Passage zu den Rechtsfolgen im Dublin-Bescheid, ausstellen. Es handelt sich dabei um ein rein informatorisches Schreiben ohne Regelungscharakter, das ausschließlich den Verfahrensstand beschreibt.

(Zusammenfassung der Redaktion; Zwischenzeitlich hat der VGH Bayern mit Urteil vom 21.05.2025 - 19 B 24.1772 - asyl.net: M33347 entschieden, dass eine Aufenthaltsgestattung nicht mit vollziehbarer Abschiebungsanordnung erlischt)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Grenzübertrittsbescheinigung, Passersatzbescheinigung, Duldung
Normen: AufenthG § 60a
Auszüge: