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AG Bingen am Rhein

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Zitieren als:
AG Bingen am Rhein, Beschluss vom 16.06.2025 - 110 XIV 141/25 B - asyl.net: M33398
https://www.asyl.net/rsdb/m33398
Leitsatz:

Scheitern einer Abschiebung wegen Versagen der Behörden: 

Scheitert eine Abschiebung wegen des Versagens deutscher Behörden (hier: fehlende Anmeldung des Betroffenen durch die antragstellende Behörde beim ausführenden Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein) und ist dies im Nachhinein auch erkennbar, war die Haftanordnung rechtswidrig. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Abschiebung, Überstellung, Sicherungshaft, Scheitern der Abschiebung,
Normen: FamFG § 62, AufenthG § 62 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Am 08.04.2025 beantragte die antragstellende Behörde die Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 16.04.2025. [...]

Am 15.04.2025 sollte der Betroffene aus der Sicherungshaft über den Flughafen Hamburg nach Bulgarien überstellt werden. Die Überstellung scheiterte. In dem entsprechenden Polizeibericht vom 15.04.2025 [...] heißt es hierzu insbesondere:

Die Person wurde seitens der Ausländerbehörde Trier nicht bei dem für den Sammelcharter zuständigen Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein angemeldet, wodurch die Person auch nicht rechtzeitig im Zielland angemeldet werden konnte.

Durch einen Vertreter des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein […] wurde mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Rücksprache gehalten. Demnach sei eine Rückführung der Person ohne vorherige Anmeldung im Zielland nicht mehr möglich. Dadurch ist die Rückführungsmaßnahme der Person gescheitert.

In einem Aktenvermerk der antragstellenden Behörde vom 15.04.2025 [...] heißt es hierzu insbesondere:

Mit E-Mail vom 21.03.2025 wurde ein weiterer Schübling […] nachgemeldet und am selben Tag storniert, mit dem Hinweis, dass Nachmeldungen nicht mehr möglich seien. Diese Stornomitteilung wurde so mit der zuständigen ABH korrespondiert und storniert; jedoch erfolgte für … keine Stornomitteilung. Daher war für uns nicht ersichtlich, dass hier keine Anmeldung stattgefunden hat. Eine Liste durch das BAMF wurde uns in diesem Fall nicht übersendet, aus der die finale Ankündigung hervorgeht. Aus Sicht des Unterzeichners sehr unglücklich gelaufen, jedoch zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich bei der Sachbearbeitung durch die ZRF kein Fehlverhalten erkennen. [...]

Die Beschwerde ist begründet, da sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Überstellung negativ waren.

Der Haftrichter hat eine Prognose dahingehend zu treffen, ob eine Überstellung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums erfolgen wird [...]. Nur wenn eine solche Prognose nach Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände positiv ausfällt, mithin mit einer erfolgreichen Abschiebung bzw. Überstellung innerhalb der Haftzeit gerechnet werden kann, besteht für die anzuordnende Sicherungshaft ein entsprechender Sicherungszweck. Denn die Sicherungshaft soll eine konkret ins Auge gefasste Abschiebe- bzw. Überstellungsmaßnahme sichern.

Vorliegend war im Nachhinein betrachtet nach Würdigung aller zur Verfügung stehenden Umstände mit einer erfolgreichen Überstellung bis zum 16.04.2025 nicht zu rechnen. Die Abschiebung scheiterte aufgrund eines aus der Sphäre inländisch deutscher Behörden stammenden Versagens. Dabei kann dahinstehen, ob die antragstellende Behörde die Anmeldung des Betroffenen beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein versäumte - wie sich aus dem zitierten Polizeibericht schließen ließe -, oder ob das maßgebliche Versagen vonseiten einer anderen Stelle öffentlicher Hand in Deutschland verursacht wurde - wie sich aus dem zitierten Aktenvermerk der antragstellenden Behörde schließen ließe. Denn anders als bei ausländischen Behörden ist einer deutschen Behörde ein Verschulden einer anderen deutschen Behörde in Bezug auf die Erfolgsprognose einer Abschiebung bzw. Überstellung zuzurechnen. Die antragstellende Behörde hat in Freiheitsentziehungssachen mithin auch dann für das Scheitern der Überstellungsmaßnahme einzustehen, wenn das Scheitern von einer anderen deutschen Behörde verursacht worden war.

Die Umstände, die zum Scheitern der Überstellungsmaßnahme führten, waren schon zur Zeit der Haftanordnung angelegt gewesen. Von ihnen wurde jedoch erst nachträglich Kenntnis erlangt. [...]