Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht bei möglicher Haftunfähigkeit:
Unterlässt das Gericht trotz hinreichender Anhaltspunkte, dass die Haftfähigkeit eines*einer Betroffenen nicht gegeben ist, eine weitere Aufklärung, ist die Haftanordnung rechtswidrig. Hinreichende Anhaltspunkte sind etwa Suizidversuche am Tag der Abschiebung. Eine formularmäßige Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung, die eine Suizidgefährdung verneint, ohne dies auch nur zu erwähnen, ist dann nicht ausreichend, um die Haftfähigkeit zu bejahen. Es hätte der Dokumentation einer tragfähigen Anamnese und einer Rücksprache mit dem untersuchenden Arzt bedurft.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der Betroffene wurde am 26.07.2022 von Transportkräften festgenommen. Bereits bei seiner Festnahme weigerte sich der Betroffene, nach Rumänien zu fliegen und kündigte für den Fall seiner Rückführung erheblichen Widerstand an, sodass die Bundespolizei die Übernahme des Betroffenen verweigerte.
Der Betroffene wurde sodann durch die Transportkräfte zwecks Beantragung von Sicherungshaft zu den Haftzellen des Amtsgerichts Frankfurt am Main verbracht. Während der Fahrt dorthin versuchte der Betroffene sich mit einem Sicherheitsgurt zu strangulieren. In der Haftzelle wurde der Betroffene von einem Arzt auf seine Gewahrsamsfähigkeit untersucht. Der Arzt verneinte durch entsprechende Kreuze im Bescheinigungsdokument sowohl eine Suizidgefährdung als auch Verletzungen. Weitergehende Bemerkungen machte der behandelnde Arzt im Bescheinigungsdokument nicht.
Die Beteiligte beabsichtigte, den Betroffenen aufgrund der Strangulierungsversuche sowohl mit Sicherheits- als auch Arztbegleitung nach Rumänien zu überstellen. Hierzu buchte sie einen Flug in der 34. Kalenderwoche 2022 und beantragte am 26.07.2022 die Anordnung von Abschiebungshaft bis 24.08.2022. [...]
Nach der Verkündung erklärte der Betroffene, er wünsche, dass ein RA ... in Ulm von seiner Verhaftung benachrichtigt werde. Eine gerichtsseitige Internetsuche nach einem RA ... in Ulm blieb erfolglos.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2022 hat der Betroffene gegen den Beschluss vom 26.07.2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Fahlbusch zu bewilligen sowie festzustellen , dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Mit weiterem Schriftsatz vom 14.08.2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde u.a. damit begründet, dass eine Gewahrsamsfähigkeit nicht vorgelegen habe. Weiterhin hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gerügt, da er im Asylverfahren sehr wohl anwaltlich vertreten gewesen und der Ausländerakte unschwer zu entnehmen gewesen sei, dass eine anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt … aus Ulm bestanden habe. Zudem hat der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG vorliegt, da eine Benachrichtigung von Rechtsanwalt ... unterblieben ist, das Gericht bei Durchsicht der Ausländerakte aber habe erkennen müssen, dass es sich bei dem vom Betroffenen benannten "RA ... in Ulm (phonetisch)" um RA ... aus Ulm handelt. [...]
Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung war rechtswidrig und hat den Beschwerdeführer gemäß§ 62 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten verletzt, da das Amtsgericht Hinweisen für eine mögliche Haftunfähigkeit des Betroffenen nicht ausreichend nachgegangen ist.
Ergeben sich für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung möglicherweise nicht vorliegen, hat es gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf die Frage der Haftfähigkeit des Betroffenen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Haftunfähigkeit vorliegen, denn die Inhaftierung eines erkennbar haftunfähigen Betroffenen ist rechtswidrig [...]. Unterlässt es das Gericht bei konkreten Hinweisen auf eine Haftunfähigkeit des Betroffenen in die gebotene Sachaufklärung einzutreten, ist die Haftanordnung rechtswidrig [...].
Die antragstellende Behörde teilte im Haftantrag mit, dass der Betroffene nach der gescheiterten Rückführung nach Rumänien von Transportkräften zwecks der beabsichtigten Beantragung von Sicherungshaft zu den Haftzellen des Amtsgerichts Frankfurt am Main verbracht wurde und im Anschluss bekannt wurde, dass der Betroffene versucht habe, sich mittels Gurts zu strangulieren.
Dieser konkrete Hinweis hätte das Amtsgericht veranlassen müssen der Frage der Haftfähigkeit des Betroffenen weiter nachzugehen. Dem ist das Amtsgericht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen.
Zwar führte das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss aus, dass aufgrund der ärztlichen Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung und dem in der Anhörung gewonnene persönlichen Eindruck weder an der Haft- noch an der Reisefähigkeit Bedenken bestehen, jedoch ist dies im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um der Amtsermittlungsverpflichtung zu genügen. [...]
Vorliegend verneint die Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung pauschal eine Suizidgefährdung sowie Verletzungen des Betroffenen, ohne weitergehende Aussagen zum Gesundheitszustand des Betroffenen zu treffen. Vor dem Hintergrund, dass der Betroffene zuvor noch am gleichen Tag Strangulierungsversuche unternommen hatte, waren solche pauschalen Feststellungen nicht ausreichend, um eine Haftfähigkeit zu bejahen. Es hätte der Dokumentation einer tragfähigen Anamnese bedurft.
Aus dem formularmäßigen Untersuchungsbericht lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der potenzielle Suizidversuch überhaupt Eingang in die ärztliche Untersuchung gefunden hat. Diese Zweifel werden durch die persönliche Vernehmung des die Untersuchung durchführenden Arztes bekräftigt. Dieser konnte sich an die konkrete Untersuchung des Betroffenen nicht mehr erinnern, teilte jedoch mit, dass er, sofern ihm vor der Untersuchung ein erfolgter Suizidversuch o.ä. mitgeteilt wird, er die betroffene Person entsprechend untersuchen und dies vermerken würde. Ein solcher Vermerk bzw. eine gesonderte Bemerkung enthält der vorliegende formularmäßige Untersuchungsbericht aber gerade nicht.
Im vorliegenden Fall hätte das Amtsgericht zumindest mit dem untersuchenden Arzt Rücksprache halten und einen tragfähigen Befund einholen müssen, um eine Haftfähigkeit ausreichend prüfen und sodann ggf. bejahen zu können.
Zudem ergibt sich weder aus dem Antrag der beteiligten Behörde noch aus der Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung, in welchem inneren Kontext die Strangulierungsversuche des Betroffenen erfolgten. Es bleibt völlig offen, ob Auslöser der Strangulierungsversuche die Abschiebung oder die Inhaftierung des Betroffenen war. Für die Prüfung der Haftfähigkeit war dieser Umstand jedoch entscheidend. Im Rahmen der Amtsermittlung hätte das Amtsgericht auch dieser Frage nachgehen müssen. [...]