Heilung von Verfahrensfehlern in Abschiebehaftsachen:
Die Heilung eines Verfahrensfehlers, hier: Durchführung der Haftanhörung ohne den bevollmächtigten Rechtsanwalt und Entscheidung über die Haft im Hauptsacheverfahren, tritt erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Wirkung für die Zukunft ein und nicht bereits mit der Nachholung der Anhörung. Der Vollzug der Haft ist ab dem Tag erst rechtmäßig, an dem der Beschluss des Beschwerdegerichts ergeht.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
1 1. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Juli 2020 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig ab und ordnete seine Überstellung nach Spanien an. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Überstellung bis zum 26. Dezember 2021 an.
2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 22. Dezember 2021 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 die Überstellungshaft bis zum 30. Januar 2021 verlängert. Den Anhörungstermin vor der Verlängerung hat es trotz Terminsverlegungsantrags des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen wie anberaumt durchgeführt. Auf die gegen die Haftverlängerung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht, nachdem es den Betroffenen unter Beteiligung seines Verfahrensbevollmächtigten am 21. Januar 2021 angehört hat, am 26. Januar 2022 festgestellt, dass die Verlängerung der Haft im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 21. Januar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach weiterer Haftverlängerung am 28. Januar 2022 die Feststellung beantragt, die Haftverlängerung habe ihn auch über den 21. Januar 2022 hinaus in seinen Rechten verletzt.
3 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. [...]
6 a) Die vom Beschwerdegericht zutreffend angenommene Heilung des Verfahrensfehlers ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erst mit seiner Entscheidung am 26. Januar 2022 eingetreten, nicht bereits mit der Durchführung der Anhörung am 21 . Januar 2022. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, tritt die Heilung des Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren nicht bereits zum Zeitpunkt der Nachholung der verfahrensfehlerhaft durchgeführten Anhörung ein, sondern mit Wirkung für die Zukunft erst von der Entscheidung des Beschwerdegerichts an [...]. Der Vollzug der Haft ist rechtmäßig ab dem Tag, an dem der Beschluss ergeht [...]. Danach hat die Verlängerung der Haft den Betroffenen auch im Zeitraum vom 21 . Januar 2022 bis zum 25. Januar 2022 in seinen Rechten verletzt. [...]
8 aa) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden kann [...]. Die Heilung setzt eine Nachholung der Anhörung voraus, bei der der Zugang des Betroffenen zu seinem Anwalt gewährleistet wird [...]. Dem steht nicht entgegen, dass die rechtswidrig angeordnete Haft bis zur Terminierung des weiteren Anhörungstermins durch das Beschwerdegericht vorübergehend andauert. [...]