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LG Kassel

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Zitieren als:
LG Kassel, Beschluss vom 10.06.2025 - 3 T 368/23 - asyl.net: M33405
https://www.asyl.net/rsdb/m33405
Leitsatz:

Kosten in Abschiebehaftsachen: 

Die außergerichtlichen Kosten einer Abschiebung sind im Falle rechtwidrig angeordneter Sicherungshaft (und vollzogener Abschiebung) dem Rechtsträger der Behörde (hier Land Hessen) aufzuerlegen. Dies gilt auch, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung auf einem Fehler des Gerichts beruht. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Kostenbeschluss, Auslagen, Rechtswidrigkeit, Abschiebung, Abschiebungskosten,
Normen: FamFG § 81 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers anzuordnen.

Unabhängig davon, dass es unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht geboten erscheint, dem Rechtsträger der antragstellenden Behörde eine Haftung für Kostenfolgen von Verfahrensfehlern des Gerichts aufzuerlegen, ist dies jedoch ständige Rechtsprechung des BGH, die sich maßgebend auf den Gedanken der Verwirklichung eines materiell-rechtlichen Entschädigungsanspruchs des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK stützt [...].

Für den Beschwerdeführer kann es dabei keinen Unterschied machen, ob die Rechtswidrigkeit der angeordneten und regelmäßig auch vollzogenen Abschiebungshaft auf einem Fehler des Antragstellers oder des Gerichts beruht. [...]