Existenzsicherung in Griechenland für Familienverbund zweifelhaft:
1. Angesichts der Versorgungslage in Griechenland ist es ausgeschlossen, dass es ein Ehemann kurzfristig sein eigenes und das Existenzminimum seiner Frau sichert.
2. Es ist nicht erkennbar, dass es Frauen in Griechenland möglich wäre, eine zumutbare Beschäftigung zu finden. Bei körperlich belastenden Tätigkeiten wird Männern der Vorzug gegeben. Frauen haben noch schlechtere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und sind unter diesen Umständen mit noch prekäreren Arbeitsbedingungen und fehlenden Schutzmöglichkeiten konfrontiert.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Ausgehend hiervon durfte der Asylantrag der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht gemäß§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil erhebliche Gründe dafürsprechen, dass ihnen für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht.
Die Antragsteller wären voraussichtlich in Griechenland von einer Situation erheblicher materieller Not betroffen. [...]
Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist es nach summarischer Prüfung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Antragsteller im Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft bekommen können und sie werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.
Zwar mag es für den Antragsteller zu 1. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar sein nach Griechenland zurückzukehren. Dies gilt jedoch nicht für den entscheidungserheblichen Familienverbund, bestehend aus dem Antragsteller zu 1. und seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2. Dabei hält es der Einzelrichter für ausgeschlossen, dass es dem Antragsteller zu 1. gelingen könnte, durch eigene Arbeitskraft kurzfristig ausreichend Einkommen zu generieren, um sich und die Antragstellerin zu 2. zu ernähren. Dass die Antragstellerin zu 2. in der Lage wäre, zum Familienunterhalt beizutragen, ist nicht ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 2. in Griechenland eine ihr zumutbare Beschäftigung finden könnte. Denn ausweislich der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts treffen zurückkehrende Schutzberechtigte auf einen schwierigen Arbeitsmarkt, indem auch Männer zumeist keine legale Beschäftigung finden. Als ungelernten und der Sprache nicht mächtigen Personen kommen für Schutzberechtigte insbesondere körperlich (...) Tätigkeiten in Betracht. Bei diesen Tätigkeiten werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung Männer den Vorzug erhalten, was wiederum die Erwerbschancen für Frauen verschlechtert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Erwerbsmöglichkeiten - auch für Männer - am Rande der Legalität bewegen. Dies, verbunden mit der Alternativlosigkeit, bedeutet faktisch einen Verweis von Frauen auf noch prekärere Arbeitsverhältnisse unter gleichzeitiger Reduzierung der Schutzmöglichkeiten bei Erleben von grenzüberschreitendem Verhalten oder (sexualisierter) Gewalt, da bereits ihre Beschäftigung an sich illegal ist. [...]