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LG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.07.2025 - 2-12 T 149/25 - asyl.net: M33494
https://www.asyl.net/rsdb/m33494
Leitsatz:

Unwirksame öffentliche Zustellung einer Rückkehrentscheidung: 

Eine öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG) erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung (§ 10 Abs. 2 VwZG). Die Benachrichtigung über die Zustellung muss unter anderem die Stelle enthalten, bei der das zuzustellende Dokument eingesehen werden kann. Der Hinweis, dass das Dokument im Internet eingesehen werden kann, genügt nicht. Erforderlich ist der Verweis auf eine konkrete Webseite. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Rückkehrentscheidung, Zustellung, öffentliche Zustellung,
Normen: VwZG § 10
Auszüge:

[…]

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.

Abschiebungshaft darf nur angeordnet werden, wenn eine wirksame Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie vorliegt. Eine Rückkehrentscheidung ist zwar in der Ordnungsverfügung vom 19.11.2024 zu sehen. Diese ist jedoch der Beschwerdeführerin mangels wirksamer öffentlicher Zustellung nicht bekannt gemacht und insoweit auch nicht wirksam geworden.

Ausweislich der behördlichen Verfahrensakte […] wurde die öffentliche Zustellung der Rückkehrentscheidung vom 19.11.2024 angeordnet. Die im Anschluss hieran durchgeführten Maßnahmen erfüllten jedoch nicht die Anforderungen an eine wirksame öffentliche Zustellung.

Nach §§ 1, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwZG kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Nach § 10 Abs. 2 LZG NRW erfolgt die Bekanntmachung durch eine Benachrichtigung bzw. Veröffentlichung einer Benachrichtigung, die die Behörde, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments und die Stelle, bei der das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen muss. Diesen Anforderungen wird die Benachrichtigung der Stadt Köln vom 19.11.2024 nicht gerecht. Zwar bestimmt § 10 Abs. 2 Nr. 4 LZG NRW nicht, wie genau die Stelle zu bezeichnen ist, bei der das Dokument eingesehen werden kann. Gleichwohl genügt als Stellenangaben nicht der Begriff "Internet". Vielmehr muss wie bei einer Bekanntgabe durch Aushang der genaue Fundort bezeichnet werden. Es reicht insoweit auch nicht aus, dass anzunehmen ist, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Webseite der Stadt Köln erfolgt. Zunächst liegt dies zwar nah; zwingend ist es jedoch nicht. Im Übrigen müsste erst auf der Webseite der Stadt Köln durch eine Suche herausgefunden werden, auf welcher Unterseite Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Aus dieser lässt sich nicht die Stelle entnehmen, bei der das Dokument eingesehen werden kann. Der Hinweis, dass das Dokument im Internet bereitgestellt wird, ist nicht ausreichend, da der Verweis auf das Internet nicht konkret genug ist. Es hätte vielmehr ein Hinweis auf die konkrete Webseite, auf welcher das Dokument eingesehen werden kann, erfolgen müssen […].

Da die öffentliche Zustellung unwirksam war, wurde die Rückkehrentscheidung nicht wirksam, sodass die Abschiebungshaft nicht angeordnet werden durfte. […]