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LG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.08.2025 - 2-21 T 151/25 - asyl.net: M33526
https://www.asyl.net/rsdb/m33526
Leitsatz:

Natürliche Krankheitsreaktion ist kein Anhaltspunkt für eine Entziehung von der Abschiebung: 

1. Eine natürliche Krankheitsreaktion, die in der Stresssituation einer Abschiebung auftritt und zu einem Abbruch der Abschiebung führt, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Person sich der Rückführung im Sinne des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG widersetzen will. 

2. Wurde ein erheblicher Geldbetrag für die Einreise in die EU (hier: Griechenland) aufgewendet, kann nicht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG ausgegangen werden. Denn in diesem Fall sind die Geldaufwendungen für eine Schleusung nicht vergeblich gewesen, da das Ziel erreicht wurde.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Fluchtgefahr,
Normen: FamFG § 58, FamFG § 417, AufenthG § 62 Abs. 3 Nr. 1, AufenthG § 62 Abs. 3a Nr. 6, AufenthG § 62 Abs. 3b Nr. 2
Auszüge:

[...]

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor.

Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausführt, der Haftgrund der Fluchtgefahr werde vorliegend nach § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG widerleglich vermutet, weil die Betroffene ausdrücklich erklärt habe, sich der Abschiebung zu entziehen, kann dem nicht gefolgt werden.

Eine ausdrückliche Erklärung eines Betroffenen, dass er sich der Abschiebung entziehen will, liegt i. S. d. § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG vor, wenn der Betroffene klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde [...]. Ein ausdrücklicher Unwille ist nicht erforderlich, wenn das Gesamtverhalten unmissverständlich zu verstehen gibt, dass der Ausländer für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will [...].

Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin nicht unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und nicht nach Griechenland reisen möchte. Vielmehr litt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rückführungsversuches am 22.07.2025 unter gesundheitlichen Beschwerden in Folge von Bluthochdruck, der auch ärztlich verifiziert wurde. Allein der Umstand, dass eine Rückführung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss ist nicht ausreichend, um ein Verhalten i. S. v. § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG zu begründen. Vielmehr müssen weitere qualifizierende Umstände hinzutreten, die es beispielsweise nahelegen, dass gesundheitliche Probleme nur herbeigeführt wurden, um sich der Abschiebung zu entziehen.

Für die vom Amtsgericht zu Grunde gelegte Vermutung, die Betroffene habe ihre Flugunfähigkeit absichtlich herbeigeführt, bestehen nach Ansicht der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. Belastbare Hinweise für eine willensgesteuerte Herbeiführung der aufgetretenen Beschwerden durch die Betroffene lassen sich nicht der Abschlussmeldung der Bundespolizei entnehmen. Aus dieser folgt lediglich, dass es der Betroffenen im Flugzeug schlecht gegangen sei, ein Purser der Lufthansa sodann Bluthochdruck gemessen habe und ein RTW alarmiert wurde, der die Betroffene aber nicht mit ins Krankenhaus genommen habe - der Kapitän infolgedessen aber die weitere Beförderung der Betroffenen verweigert habe [...]. Anhaltspunkte für ein "sehr auffälliges emotionales Verhalten, das zu einer erheblichen Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes führte", wie es die antragstellende Behörde in ihrem Antrag ausführt, finden sich in der Abschlussmeldung nach Ansicht der Kammer nicht. Es lässt sich der Abschlussmeldung auch nicht entnehmen, ob die Betroffene selbst eine weitere Beförderung nach Griechenland ablehnte oder die Ablehnung allein auf den Kapitän zurückzuführen ist. [...]

Aufgrund der mit einer Rückführung verbundenen Stresssituation ist es nicht abwegig, dass akuter Bluthochdruck nebst weiteren gesundheitlichen Beschwerden herbeigeführt wird. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Anhörung an, aus Angst um ihre Kinder "zusammengebrochen" zu sein. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die im Rahmen der Rückführungsversuche gezeigten Beschwerden der Betroffenen keine natürlichen Krankheitsreaktionen waren, sondern ein Ausdruck von Flugwiderwillen vermag die Kammer nicht festzustellen.

Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausführt, der Haftgrund der Fluchtgefahr werde zudem gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG dadurch widerleglich vermutet, weil die Betroffene zu ihrer unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge aufgewendet habe, die nach den Umständen derart maßgeblich seien, dass daraus geschlossen werden könne, dass sie die Abschiebung verhindern werde, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. [...]

Ausweislich des Anhörungsprotokolls [...] hat die Betroffene für sich und ihre drei Kinder insgesamt € 16.000 aufgewendet, um im Rahmen der Flucht von Syrien nach Griechenland zu gelangen. Eine Rückführung nach Griechenland würde daher nicht dazu führen, dass die von der Betroffenen getätigten Aufwendungen vergeblich gewesen wären, sondern würde den von der Betroffenen verfolgten Zweck wieder herstellen. [...]