Flüchtlingsanerkennung für Soldat der afghanischen Armee:
Einem Soldaten der Streitkräfte der gestürzten Regierung droht in Afghanistan politische Verfolgung durch die Taliban wegen der ihm unterstellten politischen Überzeugung. Es ist nicht von entscheidender Bedeutung, welche Position er in der Armee bekleidet hat. Nach aktueller Erkenntnislage lassen sich keine klaren Muster beschreiben, welche Regierungsangehörigen in den Fokus der Taliban geraten.
(Leitsätze der Redaktion)
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Vor diesem Hintergrund droht dem Kläger im Ergebnis aller Umstände seines Einzelfalls aufgrund seiner Tätigkeit im afghanischen Militär mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Taliban. [...]
Für eine Exponiertheit des Klägers aus Sicht der Taliban spricht auch der Umstand, dass dessen militärische Zugehörigkeit seit 2019 in seinem Heimatdorf bekannt war und er - und auch sein Bruder – bereits vor dem Sturz der Regierung von Taliban aus dem Heimatdorf aufgefordert worden ist, seine Unterstützung des afghanischen Militärs zu beenden. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr [bereits] in seinem Heimatort verweilte, sondern in ... stationiert war, konnte er nachvollziehbarerweise dort auch keinen Taliban (mehr) begegnen bzw. dort persönlich bedroht werden. Zudem ist das Bataillon des Klägers regelmäßig von den US-amerikanischen und weiteren westlichen NATO-Kräften unterstützt worden. Dass der Kläger beim Militär keine hierarchisch herausgehobene Stellung und Führungsposition bekleidete, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als sich nach aktueller Erkenntnislage ohnehin keine klaren Muster dafür beschreiben lassen, welche Regierungsangehörigen in den Fokus der Taliban geraten [...]. Risikoerhöhend wirkt sich im übrigen auch die Familienzugehörigkeit des Klägers aus. Denn der Kläger hat - unter Vorlage geeigneter Nachweise - glaubhaft vorgetragen, dass auch sein Bruder Mitglied der afghanischen Streitkräfte, konkret einer Spezialeinheit, gewesen und seit der Machtergreifung der Taliban verschollen sei. [...]
Die dem Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung knüpft auch an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an, da der Kläger von den Taliban wegen der ihm als einem ehemaligen Angehörigen des Regierungsapparats bzw. als Angehöriger der afghanischen Streitkräfte unterstellten oppositionellen politischen Überzeugung verfolgt würde. Ob dem Kläger darüber hinaus auch eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich Angehörige des afghanischen Militärs, droht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. ·[...]